Kapitel 4Wechsel der Vertragsparteien
14 Vorschriften
- § 563 Eintritt in den Mietvertrag nach Tod des Mieters Stirbt der Mieter, treten Ehe- oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt ein, sonst Kinder, Angehörige oder Partner. Ablehnungsfrist: 1 Monat.
- § 563a Mietfortsetzung mit überlebenden Mietern Stirbt ein Mitmieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Diese können innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen.
- § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung Eintretende nach §563/§563a: Haftung mit Erben für Altverbindlichkeiten, Herausgabe vorausbezahlter Miete, Sicherheitsleistung nach §551 – §563b.
- § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben Bei Tod des Mieters: Fortsetzung mit dem Erben, falls kein Eintritt nach §563 oder §563a. Kündigung durch Erben oder Vermieter in einem Monat nach Kenntnis.
- § 565 Vertragseintritt bei gewerblicher Weitervermietung Endet ein Hauptmietvertrag über Wohnraum zur gewerblichen Weitervermietung, tritt der Vermieter direkt in den Mietvertrag mit dem Endmieter ein.
- § 566 Mietvertrag bleibt bei Verkauf bestehen Wird vermieteter Wohnraum verkauft, tritt der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag ein. Der bisherige Vermieter haftet wie ein Bürge (§ 566 BGB).
- § 566a Kaution bei Verkauf der Mietwohnung Bei Eigentümerwechsel übernimmt der Erwerber die Kautionspflichten. Erhält der Mieter die Sicherheit nicht von ihm, haftet der alte Vermieter.
- § 566b Vorausverfügung über die Miete Vorausverfügungen des Altvermieters binden den Erwerber für den laufenden Monat. Bei Eigentumsübergang nach dem 15. Tag gilt dies auch für den Folgemonat.
- § 566c Mietvereinbarung bei Eigentümerwechsel Vereinbarungen zwischen Mieter und altem Vermieter binden Erwerber für den Monat der Kenntnisnahme, ab dem 15. Tag auch für den Folgemonat.
- § 566d Aufrechnung gegenüber neuem Eigentümer Mieter können eigene Forderungen gegen den alten Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen gegen Mietforderungen des neuen Erwerbers aufrechnen.
- § 566e Schutz bei Mitteilung über Eigentumsübergang Teilt der Vermieter den Eigentumsübergang mit, gilt dies dem Mieter gegenüber als wirksam. Die Mitteilung ist nur mit Zustimmung des Neuen widerrufbar.
- § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter Regelt Belastung des Wohnraums mit Drittrecht nach Überlassung: bei Nutzungsentzug gelten §§ 566-566e, bei Einschränkung Unterlassungspflicht des Dritten.
- § 567a Gleiche Rechtsfolgen bei Veräußerung vor Übergabe Regelt, dass bei Veräußerung oder Belastung vor Übergabe die Rechtsfolgen nach § 566 und § 567 gelten, wenn der Erwerber die Pflichten übernommen hat.
- § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber § 567b BGB regelt die Haftung des Vermieters und die entsprechende Anwendung der §§ 566–567a, wenn der Erwerber den Wohnraum weiterveräußert oder belastet.