§ 567a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gleiche Rechtsfolgen bei Veräußerung vor Übergabe (§ 567a)

Regelt, dass bei Veräußerung oder Belastung vor Übergabe die Rechtsfolgen nach § 566 und § 567 gelten, wenn der Erwerber die Pflichten übernommen hat.

Amtlicher Text § 567a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 567a erweitert den Grundsatz 'Kauf bricht nicht Miete' auf den Zeitraum vor der Übergabe der Wohnung an den Mieter. Wenn der Vermieter die Wohnung vor der Übergabe veräußert oder mit einem Recht (z.B. Grundpfandrecht) belastet, und der Erwerber die Pflichten aus dem Mietverhältnis übernommen hat, gelten die gleichen Rechtsfolgen wie nach § 566 Abs. 1 und § 567. Der Erwerber tritt dann in das Mietverhältnis ein, und der Mieter kann sich an ihn halten. Die Vorschrift schließt eine Lücke, da der Mieter vor Übergabe noch keinen Besitz hat, aber bereits ein Mietverhältnis besteht.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter verkauft die Wohnung an einen Dritten, bevor der Mieter einzieht, und der Käufer übernimmt die Vermieterpflichten.
  • Der Vermieter belastet die Wohnung mit einer Grundschuld, die später zur Zwangsversteigerung führt, und der Gläubiger übernimmt die Pflichten.
  • Der Vermieter bestellt ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung vor Übergabe, und der Nießbraucher übernimmt die Pflichten aus dem Mietvertrag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Veräußerung oder Belastung nach der Übergabe der Wohnung erfolgt; dann sind § 566 oder § 567 direkt anwendbar.
  • Sie gilt nicht, wenn der Erwerber die Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht übernommen hat; in diesem Fall bleibt der Vermieter verpflichtet.
  • Sie gilt nur für Wohnraum, nicht für gewerbliche Mietverhältnisse.

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