Belastung des Wohnraums durch den Vermieter – § 567
Regelt Belastung des Wohnraums mit Drittrecht nach Überlassung: bei Nutzungsentzug gelten §§ 566-566e, bei Einschränkung Unterlassungspflicht des Dritten.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Vermieter nach der Übergabe der Wohnung an den Mieter ein Recht eines Dritten an der Wohnung bestellt (z.B. ein Nießbrauch oder eine Grundschuld), und die Ausübung dieses Rechts dem Mieter die vertragsgemäße Nutzung vollständig entzieht (z.B. der Dritte verlangt Räumung), dann gelten die gleichen Regeln wie beim Verkauf der Wohnung (§§ 566 bis 566e). Der Mieter kann sich also gegenüber dem Dritten auf das Mietverhältnis berufen, und der Dritte muss die Mietrechte grundsätzlich anerkennen.
Schränkt das Recht des Dritten den Mieter nur in der Nutzung ein (z.B. der Dritte hat ein Betretungsrecht für Reparaturen), so muss der Dritte die Ausübung des Rechts unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde. Der Mieter kann vom Dritten verlangen, dass er die Beeinträchtigung unterlässt.
Die Vorschrift betrifft nur die Belastung des Wohnraums durch den Vermieter nach Überlassung. Für Belastungen vor der Überlassung gilt § 567a, und für die Weiterveräußerung oder Belastung durch den Erwerber gilt § 567b.
Wann sie gilt
- Der Vermieter bestellt nach Einzug des Mieters einen Nießbrauch an der Wohnung zugunsten eines Dritten. Der Dritte verlangt die Nutzung der Wohnung, was dem Mieter die vertragsgemäße Nutzung entzieht.
- Der Vermieter bestellt eine Grundschuld, und der Gläubiger betreibt die Zwangsversteigerung. Der Mieter soll die Wohnung räumen.
- Der Vermieter bestellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die dem Dritten das Recht gibt, die Wohnung an zwei Tagen pro Woche zu betreten. Der Mieter wird dadurch in seiner Nutzung eingeschränkt.
- Der Vermieter bestellt ein Wegerecht über die Zufahrt zur Wohnung, das den Mieter daran hindert, sein Auto zu parken oder den Gehweg zu nutzen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Vermieter die Wohnung vor der Überlassung an den Mieter mit einem Drittrecht belastet – das regelt § 567a.
- Wenn der Vermieter die Wohnung verkauft, nicht belastet – das regelt § 566.
- Wenn der Dritte ein Recht aus einem Vertrag mit dem Mieter selbst hat, nicht aus einer Belastung durch den Vermieter.
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