Mietvertrag bleibt bei Verkauf bestehen – § 566
Wird vermieteter Wohnraum verkauft, tritt der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag ein. Der bisherige Vermieter haftet wie ein Bürge (§ 566 BGB).
- (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
- (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird überlassener Wohnraum von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, rückt der Erwerber für die Dauer seines Eigentums anstelle des Vermieters in den bestehenden Mietvertrag ein. Er übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ab Eigentumsübergang.
Kommt der Erwerber seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nach, haftet der bisherige Vermieter für den daraus entstehenden Schaden. Seine Haftung entspricht der eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Teilt der Vermieter dem Mieter den Eigentumsübergang mit, wird der Vermieter von seiner Haftung befreit, es sei denn, der Mieter kündigt das Mietverhältnis zum ersten Termin, zu dem eine Kündigung zulässig ist.
Wann sie gilt
- Ein Haus wird verkauft und der neue Eigentümer verlangt ab dem Eigentumsübergang die Miete vom bisherigen Mieter.
- Der neue Eigentümer führt notwendige Instandhaltungen nicht durch und der Mieter verlangt Schadensersatz vom alten Vermieter.
- Der bisherige Vermieter teilt dem Mieter den Eigentumswechsel mit und der Mieter nutzt das Kündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Rückgabe oder Übertragung der vom Mieter geleisteten Mietsicherheit; dies ist in § 566a geregelt.
- Die Mitteilungspflichten des Vermieters im Einzelnen; hierfür gilt § 566e.
- Fälle, in denen die Veräußerung der Immobilie vor der Überlassung an den Mieter erfolgt; dies fällt unter § 567a.
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