§ 567b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber § 567b

§ 567b BGB regelt die Haftung des Vermieters und die entsprechende Anwendung der §§ 566–567a, wenn der Erwerber den Wohnraum weiterveräußert oder belastet.

Amtlicher Text § 567b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 567b BGB greift, wenn der Käufer einer vermieteten Wohnung (der Erwerber) diese später selbst weiterverkauft oder mit einem Grundpfandrecht belastet. Dann gelten die gleichen Regeln wie beim ersten Verkauf: Der neue Erwerber tritt in den Mietvertrag ein (Kauf bricht nicht Miete), und die Vorschriften zu Mietkaution, Vorausverfügungen und Aufrechnung finden entsprechend Anwendung.

Erfüllt der neue Erwerber seine Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht – etwa weil er die Miete nicht weitergibt oder Mängel nicht behebt –, haftet der ursprüngliche Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2 BGB. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob der Vermieter den Weiterverkauf oder die Belastung veranlasst hat.

Die Vorschrift betrifft nur Wohnraummiete. Sie setzt voraus, dass der erste Erwerber Eigentümer geworden ist und die Wohnung tatsächlich weiterveräußert oder belastet hat. Eine bloße Verkaufsabsicht oder Eintragung einer Vormerkung reicht nicht.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter erfährt, dass der neue Eigentümer die Wohnung an eine dritte Person weiterverkauft hat. Er möchte wissen, ob der neue Käufer in den Mietvertrag eintritt.
  • Der Erwerber belastet die Wohnung mit einer Grundschuld, und der Mieter befürchtet, seine Mietkaution sei gefährdet. Er fragt den ursprünglichen Vermieter nach der Sicherheit.
  • Der zwischenzeitliche Erwerber zahlt die Miete nicht an den Mieter zurück, nachdem dieser zu viel gezahlt hat. Der Mieter wendet sich an den ersten Vermieter.
  • Ein Mieter möchte mit einer Mietvorauszahlung aufrechnen, die er dem ursprünglichen Vermieter geleistet hat, nachdem die Wohnung mehrfach verkauft wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des ersten Vermieters für Mängel, die vor dem ersten Verkauf entstanden sind – das regelt § 566 BGB.
  • Das Kündigungsrecht des neuen Erwerbers – es folgt aus den §§ 573 ff. BGB, nicht aus § 567b.
  • Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Erben – hier gilt § 563 BGB.
  • Die Anwendung bei gewerblicher Weitervermietung – für diesen Fall ist § 565 BGB einschlägig.

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