§ 573a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung ohne berechtigtes Interesse § 573a

Der Vermieter kann in einem selbst bewohnten Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen ohne Grund kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate.

Amtlicher Text § 573a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
  • (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
  • (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 573a: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Im Regelfall benötigt ein Vermieter für die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573. Wohnt der Vermieter jedoch selbst im selben Gebäude und umfasst dieses nicht mehr als 2 Wohnungen, steht ihm ein erleichtertes Kündigungsrecht ohne ein solches Interesse zu.

Als Ausgleich für dieses Sonderkündigungsrecht verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern dieser nicht nach § 549 Absatz 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

Im Kündigungsschreiben muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen von Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt wird. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters hiervon abweichen, sind nach Absatz 4 unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter bewohnt die obere Wohnung eines Zweifamilienhauses und kündigt dem Mieter der unteren Wohnung ohne Angabe von Eigenbedarf.
  • Eine Vermieterin vermietet ein Zimmer innerhalb ihrer eigenen Wohnung und stützt die Kündigung auf die Sonderregelung.
  • Ein Hauseigentümer kündigt dem einzigen Mieter im Gebäude unter Verweis auf das Sonderkündigungsrecht und mit einer um 3 Monate verlängerten Frist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigungen in Gebäudekomplexen oder Mietshäusern mit mehr als 2 Wohnungen.
  • Außerordentliche fristlose Kündigungen wegen Pflichtverletzungen oder Zahlungsverzugs.
  • Mietverhältnisse, in denen der Vermieter nicht selbst im selben Gebäude oder in derselben Wohnung wohnt.

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