Vermieter kann Nebenräume ohne Interesse kündigen § 573b
Vermieter kann Nebenräume ohne berechtigtes Interesse kündigen (Wohnraumschaffung). Frist: 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats. Mietminderung möglich.
- (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
- (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
- (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
- (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
- (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 573b: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt dem Vermieter, nur bestimmte Nebenräume (z.B. Keller, Garten, Abstellkammer) oder Grundstücksteile zu kündigen, ohne dass ein berechtigtes Interesse nach § 573 vorliegen muss. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die gekündigten Räume oder Flächen verwenden will, um neuen Wohnraum zu schaffen oder vorhandenen Wohnraum mit solchen Nebenräumen auszustatten.
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Verzögert sich der Baubeginn, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den entsprechenden Zeitraum verlangen. Zudem steht dem Mieter ein Anspruch auf angemessene Mietminderung zu. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Vorschrift gilt auch für andere Mietverhältnisse über Räume, die nicht Wohnraum sind, wie § 578 Abs. 3 Satz 1 bestimmt.
Wann sie gilt
- Der Vermieter kündigt dem Mieter den Kellerverschlag, um daraus eine kleine Wohnung auszubauen und zu vermieten.
- Der Vermieter kündigt die Nutzung des Gartens, um dort ein Gartenhaus als Wohnraum für einen neuen Mieter zu errichten.
- Der Vermieter kündigt eine Abstellkammer, um sie als Badezimmer an eine bestehende Wohnung anzuschließen.
- Der Vermieter kündigt einen Teil des Dachbodens, um dort eine zusätzliche Wohnung zu schaffen.
- Der Vermieter kündigt einen Hofplatz, um darauf ein Gebäude mit mehreren Wohnungen zu errichten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erlaubt nicht die Kündigung der Hauptwohnung selbst ohne berechtigtes Interesse; dafür gilt § 573.
- Sie erlaubt keine Kündigung von Nebenräumen zu gewerblichen Zwecken (z.B. für ein Büro oder Lager); die Nutzung muss auf Wohnraumschaffung oder -ausstattung abzielen.
- Sie erlaubt keine fristlose Kündigung; die gesetzliche Kündigungsfrist nach Absatz 2 ist zwingend einzuhalten.
- Sie erlaubt nicht die Kündigung des gesamten Grundstücks oder aller Nebenräume ohne besonderen Grund; die Kündigung muss auf die konkret benötigten Teile beschränkt sein.
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