§ 573 BGB

Kündigung nur bei Interesse: § 573 Abs 2 Nr 3 BGB ff.

Nach § 573 BGB kann der Vermieter nur bei berechtigtem Interesse kündigen, etwa bei Pflichtverletzung, Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung.

Amtlicher Text § 573 BGB — Deutschland
  • (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
  • (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
  • (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 573: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 573 ist der Kern des Wohnraumkündigungsschutzes. Absatz 1 Satz 1 stellt die Grundregel auf: Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Eine ordentliche Kündigung "ohne Grund", wie sie der Mieter aussprechen darf, gibt es für den Vermieter von Wohnraum nicht. Satz 2 schließt eine bestimmte Motivation ausdrücklich aus: Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist unzulässig – wer mehr Miete will, ist auf § 558 verwiesen.

Absatz 2 nennt drei Regelbeispiele, das Wort "insbesondere" lässt weitere Fälle zu. Nummer 1 ist die schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter. Nummer 2 ist der Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Nummer 3 ist die Verwertungskündigung, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre und dadurch erhebliche Nachteile erlitte; im selben Satz stehen zwei ausdrückliche Einschränkungen – die Möglichkeit, durch anderweitige Vermietung eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht, und der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Räume im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Wohnungseigentum veräußern will.

Absatz 3 enthält eine Formanforderung, an der Kündigungen häufig scheitern: Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Eine Kündigung, die den Eigenbedarf nur behauptet, ohne die begünstigte Person und den Grund des Bedarfs zu benennen, genügt dem in aller Regel nicht. Absatz 4 macht die Vorschrift zwingend. Nicht in § 573 stehen die Kündigungsfristen – die regelt § 573c – und ebenso wenig der Widerspruch des Mieters wegen unzumutbarer Härte, der in §§ 574 ff. steht und auch bei einer wirksamen Kündigung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses führen kann.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter kündigt, weil er die Wohnung für sein Kind oder einen Elternteil benötigt.
  • Das Kündigungsschreiben nennt den Eigenbedarf, aber nicht, für wen und warum.
  • Nach dem Verkauf der Wohnung kündigt der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs.
  • Der Vermieter kündigt wegen wiederholter Störungen oder Zahlungsunregelmäßigkeiten.
  • Der Mieter hält den Eigenbedarf für vorgeschoben, weil die Wohnung anschließend neu vermietet wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er enthält keine Kündigungsfristen. Die stehen in § 573c.
  • Er regelt nicht den Härteeinwand des Mieters. Widerspruch und Fortsetzung des Mietverhältnisses stehen in §§ 574 ff.
  • Er gilt nicht für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – dafür ist § 543 einschlägig.
  • Er erlaubt keine Kündigung, um eine höhere Miete zu erzielen; Absatz 1 Satz 2 schließt das ausdrücklich aus.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Vermieter kündigt eine Wohnung wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben steht nur, er benötige die Wohnung für einen Angehörigen; wer das ist und warum, wird nicht genannt.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 3 verlangt, dass die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben angegeben werden; nachgeschobene Gründe sind nur unter engen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Der Fall hängt daran, ob das Schreiben die begünstigte Person und den Nutzungswunsch so bezeichnet, dass der Mieter prüfen kann, worum es geht – nicht daran, ob der Bedarf tatsächlich besteht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Kündigung wird zurückgenommen und, falls der Bedarf fortbesteht, mit vollständiger Begründung neu ausgesprochen; der Mieter erhält zusätzlich vier Monate Räumungszeit und einen Beitrag zu den Umzugskosten.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine vermietete Wohnung wird verkauft. Der neue Eigentümer kündigt kurz nach dem Eigentumsübergang wegen Eigenbedarfs. Ein halbes Jahr nach dem Auszug wird die Wohnung deutlich teurer neu inseriert.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 Satz 2 schließt aus, dass die Kündigung darauf gestützt wird, eine höhere Miete erzielen zu wollen. Der Fall hängt daran, ob der behauptete Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestand und wann er weggefallen ist – ein späterer Sinneswandel ist etwas anderes als ein von Anfang an vorgeschobener Grund, und dieser Unterschied ist der Kern der Auseinandersetzung.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide einigen sich auf eine Ausgleichszahlung für Umzugs- und Maklerkosten der ausgezogenen Partei; der Eigentümer legt dar, warum sich die geplante Nutzung geändert hat, und weitere Ansprüche sind damit erledigt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 573 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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