Aufrechnung gegenüber neuem Eigentümer § 566d
Mieter können eigene Forderungen gegen den alten Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen gegen Mietforderungen des neuen Erwerbers aufrechnen.
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wechselt eine vermietete Immobilie den Eigentümer, behält der Mieter unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Aufrechnung. Er kann eine Forderung, die ihm noch gegen den bisherigen Vermieter zusteht, gegen die Mietforderung des neuen Erwerbers geltend machen, soweit dies nach § 566c wirksam ist.
Das Gesetz schützt den Erwerber vor unvorhersehbaren Gegenforderungen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter seinen Anspruch erst erworben hat, nachdem er vom Eigentumsübergang Kenntnis erlangt hat. Ebenso ist sie ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung erst nach dieser Kenntniserlangung und zugleich später als die Mietforderung fällig geworden ist.
Wann sie gilt
- Der alte Vermieter schuldet dem Mieter noch ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung, und das Gebäude wird verkauft.
- Ein Mieter hat Mängelbeseitigungskosten verauslagt und verrechnet diese Forderung mit der Mietforderung des neuen Eigentümers.
- Der Mieter verlangt eine überzahlte Miete vom ursprünglichen Vermieter zurück und zieht diesen Betrag von der laufenden Miete des neuen Erwerbers ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Rückzahlung der Mietkaution durch den neuen Eigentümer.
- Vereinbarungen zwischen Mieter und altem Vermieter über künftige Mietzahlungen.
- Der Übergang des Mietvertrags auf den Erwerber an sich.
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