§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zu Schutzmaßnahmen bei Dienstverträgen (§ 618)

§ 618 BGB: Schutzpflichten des Dienstberechtigten für Leben und Gesundheit des Dienstverpflichteten. Bei Verletzung gelten §§ 842–846 BGB.

Amtlicher Text § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
  • (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
  • (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Dienstberechtigte (Arbeitgeber oder Auftraggeber) muss Arbeitsräume, Geräte und Arbeitsabläufe so gestalten, dass der Dienstverpflichtete (Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter) vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist, soweit die Art der Tätigkeit dies zulässt.

Wohnt der Dienstverpflichtete im Haushalt des Dienstberechtigten (z.B. Hausangestellte), gelten besondere Pflichten für Wohnraum, Verpflegung und Arbeitszeit.

Verletzt der Dienstberechtigte diese Pflichten, haftet er nach den Regeln der unerlaubten Handlungen (§§ 842–846 BGB). Das bedeutet, er muss Schadensersatz leisten, wie wenn er fahrlässig einen Unfall verursacht hätte.

Wann sie gilt

  • Ein Bauarbeiter stürzt, weil ein Gerüst nicht gesichert ist.
  • Eine Reinigungskraft verletzt sich an einer defekten Maschine.
  • Ein Hausangestellter erhält keine ausreichende Ruhezeit.
  • Ein Büroangestellter erkrankt durch Schimmelpilz im Büro.
  • Ein Fahrer wird durch ein mangelhaft gewartetes Fahrzeug verletzt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Regelung von Kündigungsfristen (diese sind in anderen Vorschriften des BGB geregelt).
  • Vergütungsansprüche (diese sind in den Vorschriften über den Dienstvertrag geregelt).
  • Urlaubsanspruch (dieser ist nicht im BGB, sondern im Bundesurlaubsgesetz geregelt).
  • Haftung des Arbeitnehmers für selbst verursachte Schäden (diese ist in einer anderen Vorschrift des BGB geregelt).

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