Untertitel 1Dienstvertrag
24 Vorschriften
- § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Dienstvertrag: Der Dienstleister schuldet die versprochenen Dienste, der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung. Dienste jeder Art sind möglich.
- § 611a Arbeitsvertrag: Pflichten und Definition Definiert den Arbeitsvertrag: weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Arbeitgeber muss Vergütung zahlen (§ 611a).
- § 612 Vergütung stillschweigend vereinbart § 612 BGB: Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Fehlt Höhe, gilt Taxe oder übliche Vergütung.
- § 612a Verbot der Benachteiligung wegen Rechtsausübung § 612a BGB verbietet Arbeitgebern, Arbeitnehmer wegen zulässiger Rechtsausübung zu benachteiligen, etwa bei Vergütung, Kündigung oder anderen Maßnahmen.
- § 613 Persönliche Leistungspflicht und Unübertragbarkeit § 613 BGB regelt: Der Dienstverpflichtete muss die Dienste im Zweifel persönlich leisten; der Anspruch darauf ist im Zweifel nicht übertragbar.
- § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang Bei einem Betriebsübergang übernimmt der neue Inhaber die Arbeitsverhältnisse. Kündigungen deswegen sind unwirksam. Widerspruch ist binnen 1 Monat möglich.
- § 614 Fälligkeit der Vergütung Nach § 614 BGB wird die Vergütung für Dienste erst nach Leistung fällig; ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, jeweils nach Ablauf des Abschnitts.
- § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko (§615) Bei Annahmeverzug oder Betriebsrisiko: Arbeitnehmer erhält Vergütung ohne Nachleistung, abzüglich Ersparnis und anderweitigen Erwerbs. §615 BGB.
- § 616 Lohnfortzahlung bei kurzer Verhinderung § 616 BGB sichert den Vergütungsanspruch bei persönlicher, unverschuldeter Verhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenen Dienst.
- § 617 Krankenfürsorge bei Aufnahme in den Haushalt Nimmt ein Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch und ist jemand im Haushalt aufgenommen, besteht Krankenfürsorge bis sechs Wochen.
- § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen bei Dienstverträgen § 618 BGB: Schutzpflichten des Dienstberechtigten für Leben und Gesundheit des Dienstverpflichteten. Bei Verletzung gelten §§ 842–846 BGB.
- § 619 Schutzpflichten aus §§ 617, 618 unabdingbar § 619 BGB erklärt die Fürsorgepflichten aus §§ 617, 618 für unabdingbar – ein vorheriger vertraglicher Ausschluss oder Beschränkung ist unwirksam.
- § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer eine Pflicht verletzt und diese zu vertreten hat, um Schadensersatz zu verlangen.
- § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses § 620 BGB: Beendigung durch Zeitablauf, Kündigung (§§ 621-623), TzBfG für befristete Arbeitsverträge, digitale Dienstleistungen (§§ 327c,327m,327r).
- § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen § 621 regelt Kündigungsfristen für Dienstverträge ohne Arbeitsverhältnis: gestaffelt nach Vergütungszeitraum von täglich bis zu sechs Wochen oder zwei Wochen.
- § 622 Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse Kündigungsfristen nach § 622 BGB: Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende, zwei Wochen in der Probezeit sowie verlängerte Fristen.
- § 623 Schriftform der Kündigung Kündigung oder Auflösungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses sind nur in Schriftform wirksam; elektronische Form ausgeschlossen. § 623 BGB.
- § 624 Kündigungsfrist bei mehr als fünf Jahren § 624 BGB: Bei Dienstverträgen über fünf Jahre oder Lebenszeit kann der Verpflichtete nach fünf Jahren mit sechs Monaten kündigen.
- § 625 Fortsetzung führt zu unbefristetem Vertrag Arbeitet jemand nach Ablauf des Befristungsendes weiter und die andere Partei weiß davon, verlängert sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.
- § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Gemäß § 626 BGB kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
- § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensdiensten § 627 erlaubt die fristlose Kündigung bei Diensten höherer Art mit Vertrauensstellung ohne wichtigen Grund nach § 626, außer sie erfolgt grundlos zur Unzeit.
- § 628 Teilvergütung bei fristloser Kündigung Regelt Vergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung ( §§ 626, 627). Vergütung anteilig, außer bei eigenem Verschulden; Schadensersatz bei Veranlassung.
- § 629 Freizeit zur Stellensuche nach Kündigung Nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses muss der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zur Stellensuche gewähren.
- § 630 Anspruch auf ein Dienstzeugnis Bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für Arbeitnehmer gilt § 109 der Gewerbeordnung.