§ 619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutzpflichten aus §§ 617, 618 unabdingbar (§ 619)

§ 619 BGB erklärt die Fürsorgepflichten aus §§ 617, 618 für unabdingbar – ein vorheriger vertraglicher Ausschluss oder Beschränkung ist unwirksam.

Amtlicher Text § 619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 619 BGB bestimmt, dass die Fürsorgepflichten, die dem Dienstberechtigten aus den §§ 617 und 618 erwachsen, nicht im Voraus durch Vertrag abbedungen oder eingeschränkt werden können. Der Dienstberechtigte ist etwa verpflichtet, bei Erkrankung des Dienstverpflichteten Krankenfürsorge zu leisten (§ 617) und Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit zu treffen (§ 618). Eine vertragliche Klausel, die diese Pflichten bereits vor ihrem Entstehen ausschließt, ist unwirksam.

Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf die „dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen“. Nicht umfasst sind andere gesetzliche oder vertragliche Nebenpflichten. Von der Unabdingbarkeit betroffen sind nur Vereinbarungen, die vor Eintritt des konkreten Fürsorgefalls getroffen werden – nachträgliche Absprachen über bereits entstandene Pflichten oder Schadensersatz sind von § 619 nicht verboten.

Wann sie gilt

  • Ein Arbeitgeber lässt einen Arbeitnehmer eine Klausel unterschreiben, wonach im Krankheitsfall keinerlei Krankenfürsorge geschuldet wird – § 619 macht diese Klausel unwirksam.
  • In einem Dienstvertrag für einen Hausmeister wird vereinbart, dass der Dienstberechtigte keine Schutzmaßnahmen gegen Unfälle (z.B. Sicherung von Leitern) treffen muss – diese Abrede ist nach § 619 nichtig.
  • Ein freier Mitarbeiter unterschreibt einen Vertrag, der die Pflicht des Dienstberechtigten aus § 618, für sichere Arbeitsräume zu sorgen, vollständig ausschließt – der Ausschluss ist unwirksam.
  • Eine AGB-Klausel in einem Pflegevertrag schließt die Krankenfürsorgepflicht aus § 617 aus – § 619 verbietet dies.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 619 verbietet nicht eine nachträgliche Vereinbarung über bereits entstandene Schadensersatzansprüche (etwa nach einem Arbeitsunfall solche Ansprüche abzugelten).
  • Er betrifft nicht die Beweislastverteilung bei Haftung des Arbeitnehmers; diese ist in einer anderen Vorschrift (Beweislastregelung für Arbeitnehmerhaftung) geregelt.
  • Er gilt nicht für andere gesetzliche Fürsorgepflichten außerhalb der §§ 617, 618, etwa die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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