Krankenfürsorge bei Aufnahme in den Haushalt § 617
Nimmt ein Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch und ist jemand im Haushalt aufgenommen, besteht Krankenfürsorge bis sechs Wochen.
- (1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
- (2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Krankenfürsorgepflicht des Dienstberechtigten, wenn eine beschäftigte Person in dessen häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist. Voraussetzung ist ein dauerndes Dienstverhältnis, das die Erwerbstätigkeit der pflichtigen Person vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt.
Erkrankt die in den Haushalt aufgenommene Person, muss der Dienstberechtigte ihr Verpflegung und ärztliche Behandlung gewähren. Dies gilt für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, jedoch nicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Die Pflicht entfällt, wenn die Erkrankung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde oder wenn Vorsorge durch eine Versicherung oder öffentliche Krankenpflege besteht.
Die Fürsorge kann auch durch Unterbringung in einer Krankenanstalt erfüllt werden. Anfallende Kosten dürfen auf die während der Krankheit geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Krankheit nach § 626 fristlos gekündigt, bleibt diese Beendigung für den Fortbestand der Pflicht außer Betracht.
Wann sie gilt
- Eine im Haushalt des Dienstberechtigten wohnende Pflegekraft, deren Arbeitskraft dadurch hauptsächlich gebunden ist, erkrankt an einer Grippe und benötigt Verpflegung sowie Pflege vor Ort.
- Ein in die häusliche Gemeinschaft aufgenommener Hausangestellter bricht sich ein Bein und wird vom Dienstberechtigten zur Versorgung in einer Krankenanstalt untergebracht.
- Eine angestellte Person im Haushalt wird krank, und der Dienstberechtigte rechnet die Krankheitskosten auf die für diesen Zeitraum geschuldete Vergütung an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dienstverhältnisse von Personen, die nicht in die häusliche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen sind.
- Teilzeitbeschäftigungen, die die Erwerbstätigkeit der Person nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen.
- Erkrankungen, für die durch eine Krankenversicherung oder eine öffentliche Einrichtung bereits vollständig Vorsorge getroffen ist.
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