Ersatzpflicht für Erwerbs- und Fortkommensnachteile § 842
§ 842 BGB regelt, dass die Schadensersatzpflicht bei Personenverletzung auch Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen des Verletzten umfasst.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 842 BGB bestimmt, dass die Pflicht zum Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung, die sich gegen eine Person richtet, auch die Nachteile umfasst, die sich für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten ergeben.
Das bedeutet, dass nicht nur der unmittelbare Schaden wie Heilungskosten oder Schmerzensgeld ersetzt wird, sondern auch entgangener Gewinn, Verdienstausfall und berufliche Nachteile.
Die Vorschrift setzt voraus, dass die Tat gegen die Person selbst gerichtet ist, also eine Körperverletzung oder Freiheitsentziehung. Sie gilt nicht für Sachschäden.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitnehmer wird bei einem Verkehrsunfall verletzt, der vom Unfallgegner verschuldet wurde. Der Schadensersatz umfasst den Lohn, den er während der Genesung nicht verdienen kann.
- Ein selbstständiger Handwerker erleidet durch eine Körperverletzung eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf die Minderung seiner künftigen Einkünfte.
- Ein talentierter Musiker wird durch eine Schlägerei so verletzt, dass er sein Instrument nicht mehr spielen kann. Die entgangenen Gagen und Auftrittsmöglichkeiten sind zu ersetzen.
- Ein Student wird durch eine Verletzung am Studium gehindert, was zu einer Studienverzögerung und späteren Einkommenseinbußen führt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht den Ersatz von Schäden an Sachen, da sie nur gegen Personen gerichtete Handlungen betrifft.
- Sie enthält keine Regelung zur Höhe des Schadensersatzes, sondern nur zum Umfang der zu ersetzenden Nachteile.
- Sie betrifft nicht die Haftung mehrerer Schädiger; diese wird in anderen Vorschriften behandelt.
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