Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers – § 619a
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer eine Pflicht verletzt und diese zu vertreten hat, um Schadensersatz zu verlangen.
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Im allgemeinen Zivilrecht gilt nach § 280 Abs. 1 der Grundsatz, dass der Schuldner beweisen muss, eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten zu haben. Für Arbeitsverhältnisse kehrt § 619a diese gesetzliche Regel um.
Verlangt der Arbeitgeber Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss sowohl das Vorliegen der Pflichtverletzung als auch das Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen.
Ersatz ist nur zu leisten, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht, besteht kein Schadensersatzanspruch.
Wann sie gilt
- Ein Kellner lässt ein Tablett fallen, und der Betriebsinhaber fordert Ersatz für das zerbrochene Geschirr.
- Ein Angestellter beschädigt auf einer Dienstfahrt den Firmenwagen und der Arbeitgeber verlangt die Übernahme der Reparaturkosten.
- Eine Pflegekraft beschädigt ein medizinisches Gerät, woraufhin die Klinikleitung Schadensersatz fordert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Abstufung der Haftungshöhe bei leichtester, mittlerer oder grober Fahrlässigkeit, die sich aus den Richtergrundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich ergibt.
- Schadensersatzansprüche von außenstehenden Dritten gegen den Beschäftigten, welche nach dem allgemeinen Deliktsrecht beurteilt werden.
- Die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Pflichtverletzung.
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