Vergütungsanspruch bei Stoffmangel § 645 BGB
Geht das Werk vor Abnahme durch fehlerhaften Stoff oder Anweisungen des Bestellers unter, erhält der Unternehmer Teilvergütung und Auslagenersatz.
- (1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
- (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Grundsätzlich trägt der Unternehmer das Risiko für das Werk bis zu dessen Abnahme. Diese Vorschrift regelt eine Ausnahme für Fälle, in denen das Werk vor der Abnahme zerstört wird, sich verschlechtert oder unausführbar wird und die Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt.
Dies ist der Fall, wenn der vom Besteller gelieferte Stoff fehlerhaft war oder der Besteller eine fehlerhafte Anweisung für die Ausführung gegeben hat. Voraussetzung ist stets, dass den Unternehmer kein eigenes Verschulden trifft. Als Stoff gilt dabei jedes Material, das der Besteller für die Werkherstellung zur Verfügung stellt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, steht dem Unternehmer ein Anspruch auf den Teil der Vergütung zu, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht. Zudem kann er Ersatz der Auslagen verlangen, die nicht in der Vergütung inbegriffen sind. Derselbe Anspruch besteht, wenn der Vertrag wegen unterlassener Mitwirkung aufgehoben wird.
Wann sie gilt
- Ein Kunde stellt dem Tischler mangelhaftes Holz bereit, das beim Hobeln bricht und die Fertigstellung des Möbels unmöglich macht.
- Ein Autobesitzer weist die Werkstatt ausdrücklich an, ein ungeeignetes Teil einzubauen, wodurch der Motor bei der Probefahrt Schaden nimmt.
- Ein Besteller liefert fehlerhaften Klebstoff für Bodenverlegearbeiten, sodass sich der bereits verlegte Boden wieder ablöst.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Werk geht vor der Abnahme durch ein unvorhersehbares Naturereignis unter (geregelt in den allgemeinen Bestimmungen zur Gefahrtragung).
- Der Unternehmer erkennt den Mangel des vom Besteller gelieferten Materials, warnt den Besteller jedoch nicht (Pflichtverletzung des Unternehmers).
- Der Besteller kündigt den Werkvertrag frei und ohne Mangel am Stoff oder fehlerhafte Anweisung (geregelt im Kündigungsrecht des Bestellers).
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