§ 646 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vollendung statt Abnahme – § 646 BGB

Wenn Abnahme unmöglich, ersetzt Vollendung die Abnahme für Vergütungsfälligkeit (§641), Gefahrtragung (§644) und Bestellerverantwortlichkeit (§645).

Amtlicher Text § 646 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt den Fall, dass der Besteller das Werk nicht abnehmen kann, weil die Art der Arbeit eine Übergabe unmöglich macht – etwa bei einer Reparatur vor Ort. Dann tritt mit der Vollendung der Arbeit dasselbe ein, was sonst mit der Abnahme verbunden wäre: Die Vergütung wird fällig, die Gefahr geht auf den Besteller über, und dieser haftet für Mängel nach § 645.

Die Vorschrift verweist auf die §§ 641, 644 und 645 sowie auf § 634a Absatz 2. Sie gilt nur, wenn die Abnahme tatsächlich ausgeschlossen ist – nicht wenn der Besteller sie lediglich verweigert.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker repariert eine Heizung in der Wohnung des Bestellers – eine Abnahme durch Übergabe ist nicht möglich, die Vergütung wird mit Fertigstellung fällig.
  • Ein Maler streicht die Fassade eines Hauses – Abnahme entfällt, Vollendung löst Fälligkeit aus.
  • Ein Gärtner pflanzt Bäume im Garten – nach Vollendung tritt Gefahrübergang auf den Besteller ein.
  • Ein Installateur montiert eine neue Wasserleitung im Mauerwerk – keine Abnahme, Vollendung entscheidet über Vergütung.
  • Ein Schreiner baut eine Einbauküche fest ein – Abnahme ausgeschlossen, Vollendung maßgeblich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Vorschrift auch bei Werken gilt, die abgenommen werden können – sie gilt nur wenn Abnahme ausgeschlossen ist.
  • Dass die Vollendung immer sofort zur Fälligkeit führt – es kommt auf die Umstände an; die Vorschrift ersetzt nur die Abnahme, nicht die sonstigen Voraussetzungen.
  • Dass § 646 die Mängelhaftung des Unternehmers aufhebt – nein, sie regelt nur den Zeitpunkt.
  • Dass die Vorschrift auch für Bauverträge nach § 650a gilt – dort gibt es besondere Regeln.

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