Gefahrtragung bei Werkvertrag – § 644
Unternehmer trägt Gefahr bis Abnahme, bei Annahmeverzug geht sie auf Besteller über. Für zufälligen Untergang vom Besteller gelieferten Stoffes haftet er nicht.
- (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
- (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wer das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werks trägt. Solange der Besteller das Werk nicht abgenommen hat, liegt die Gefahr beim Unternehmer. Verzögert der Besteller die Annahme schuldhaft (Annahmeverzug), geht die Gefahr auf ihn über. Stellt der Besteller selbst Material zur Verfügung, haftet der Unternehmer nicht für dessen zufälligen Untergang oder Verschlechterung. Versendet der Unternehmer das Werk auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, gelten die Regeln des Kaufrechts (§ 447) entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker baut eine Küche ein. Bevor der Kunde die fertige Küche abnimmt, bricht ein Brand aus und zerstört die Küche – der Handwerker trägt den Schaden.
- Der Kunde erscheint nicht zur vereinbarten Abnahme. Während der Verzögerung wird die Werkstatt durch ein Hochwasser beschädigt – die Gefahr geht nun auf den Kunden über.
- Der Kunde liefert eigenes Holz für den Bau eines Schranks. Das Holz verrottet durch einen Wasserschaden im Lager des Handwerkers ohne dessen Verschulden – der Handwerker haftet nicht.
- Der Handwerker schickt auf Wunsch des Kunden das reparierte Fahrrad per Post an eine andere Adresse. Das Fahrrad geht auf dem Transport verloren – der Kunde trägt die Gefahr gemäß § 447.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie gilt nicht für Schäden, die der Unternehmer durch eigenes Verschulden verursacht (dafür gelten die allgemeinen Haftungsregeln).
- Sie regelt nicht, wann der Unternehmer für Mängel des Werks haftet (dafür sind §§ 634a, 635 ff. zuständig).
- Sie betrifft nicht die Fälligkeit der Vergütung (dafür § 641).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 644 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.