Kündigung bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers §643
Der Unternehmer kann dem Besteller eine Frist setzen und bei Fristablauf kündigen; unterbleibt die Mitwirkung, gilt der Vertrag als aufgehoben.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Besteller eine nach § 642 erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt, darf der Unternehmer ihm eine angemessene Frist setzen. Dabei muss er erklären, dass er den Vertrag kündigt, falls die Handlung nicht bis zum Fristablauf nachgeholt wird.
Wird die Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen, gilt der Vertrag als aufgehoben. Eine gesonderte Kündigungserklärung ist dann nicht mehr nötig – die Aufhebung tritt kraft Gesetzes ein.
Die Frist muss angemessen sein, also dem Besteller genügend Zeit geben, die Handlung noch zu erbringen. Was angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer verlangt vom Bauherrn die Freigabe geänderter Pläne; der Bauherr reagiert nicht. Der Unternehmer setzt eine Frist von zwei Wochen und droht die Kündigung an – nach Fristablauf ist der Vertrag aufgehoben.
- Ein Maler soll eine Wohnung streichen, aber der Mieter (Besteller) räumt die Möbel nicht aus dem Raum. Der Maler setzt eine Frist zur Räumung und kündigt bei Fristversäumnis.
- Ein Programmierer benötigt vom Kunden konkrete Daten oder Spezifikationen, um eine Software zu entwickeln. Der Kunde liefert diese nicht. Der Programmierer setzt eine angemessene Frist und kündigt, wenn nichts kommt.
- Ein Gärtner soll einen Garten anlegen, doch der Grundstückseigentümer verweigert den Zutritt. Der Gärtner gibt ihm eine letzte Frist und erklärt die Kündigung.
- Ein Handwerker bestellt Material nach den vom Kunden gewünschten Farben; der Kunde teilt die Farbe nicht rechtzeitig mit. Der Handwerker setzt eine Frist und kündigt den Vertrag.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht die Kündigung durch den Besteller selbst – diese ist in § 648 (ordentliche Kündigung) und § 648a (Kündigung aus wichtigem Grund) geregelt.
- Es regelt nicht, ob der Besteller überhaupt zur Mitwirkung verpflichtet ist – das ergibt sich aus dem Vertrag oder aus § 642.
- Es regelt nicht die Vergütungsfolgen einer Kündigung – hierzu sind § 641 (Fälligkeit der Vergütung) und § 645 (Verantwortlichkeit des Bestellers) einschlägig.
- Es regelt nicht Mängelrechte des Bestellers, wenn der Unternehmer mangelhaft leistet – diese finden sich in § 634 ff.
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