Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
24 Vorschriften
- § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag § 631 BGB regelt die Grundpflichten des Werkvertrags: Der Unternehmer schuldet den vereinbarten Erfolg, der Besteller die vereinbarte Vergütung.
- § 632 Vergütung stillschweigend vereinbart § 632 BGB: Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn Werk nur gegen Bezahlung erwartet; Höhe nach Taxe oder Üblichkeit; Kostenvoranschlag unentgeltlich.
- § 632a Abschlagszahlungen im Werkvertrag Unternehmer können für erbrachte Werkleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Bei Mängeln darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern.
- § 633 Mangel bei fehlender vereinbarter Beschaffenheit Nach § 633 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Auch die Lieferung eines anderen Werkes gilt als Sachmangel.
- § 634 Nacherfüllung, Rücktritt & Schadensersatz Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen.
- § 634a Fünf Jahre bei Bauwerk, zwei Jahre bei anderen – §634a Mängelansprüche: Bauwerk fünf Jahre, andere Werke zwei Jahre, jeweils ab Abnahme. Bei Arglist: regelmäßige Verjährung, aber Bauwerk nicht vor fünf Jahren.
- § 635 Nacherfüllung im Werkvertrag Unternehmer wählt Mangelbeseitigung oder Neuerstellung, trägt Kosten, kann bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern, verlangt bei Neuerstellung Rückgewähr.
- § 636 Rücktritt und Schadensersatz ohne Frist § 636 BGB regelt, wann Besteller beim Werkvertrag ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz verlangen können, etwa bei Fehlschlagen.
- § 637 Selbstvornahme nach Frist: § 637 BGB – Vorschuss Nach erfolgloser Fristsetzung erlaubt § 637 BGB dem Besteller, den Mangel selbst zu beseitigen, Aufwendungsersatz und Vorschuss zu fordern.
- § 638 Minderung der Vergütung § 638 BGB: Statt Rücktritt kann der Besteller die Vergütung mindern. Berechnung im Verhältnis des tatsächlichen Werts zum mangelfreien Wert bei Vertragsschluss.
- § 639 Kein Haftungsausschluss bei Arglist oder Garantie § 639 BGB verhindert, dass ein Unternehmer sich auf einen Haftungsausschluss für Mängel beruft, wenn er den Mangel arglistig verschwieg oder eine Garantie gab.
- § 640 Abnahme verweigern nur wegen wesentlicher Mängel Wegen unwesentlicher Mängel ist die Abnahme nicht verweigerbar. Bei Fristablauf gilt das Werk als abgenommen. Bekannte Mängel erfordern einen Vorbehalt.
- § 641 Fälligkeit der Vergütung nach Werkabnahme Die Werkvergütung wird mit der Abnahme fällig. Bei Mängeln darf der Besteller nach Fälligkeit in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten.
- § 642 Entschädigung bei fehlender Mitwirkung Unterlässt der Besteller eine erforderliche Mitwirkung beim Werkvertrag, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
- § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers §643 Der Unternehmer kann dem Besteller eine Frist setzen und bei Fristablauf kündigen; unterbleibt die Mitwirkung, gilt der Vertrag als aufgehoben.
- § 644 Gefahrtragung bei Werkvertrag Unternehmer trägt Gefahr bis Abnahme, bei Annahmeverzug geht sie auf Besteller über. Für zufälligen Untergang vom Besteller gelieferten Stoffes haftet er nicht.
- § 645 Vergütungsanspruch bei Stoffmangel Geht das Werk vor Abnahme durch fehlerhaften Stoff oder Anweisungen des Bestellers unter, erhält der Unternehmer Teilvergütung und Auslagenersatz.
- § 646 Vollendung statt Abnahme Wenn Abnahme unmöglich, ersetzt Vollendung die Abnahme für Vergütungsfälligkeit (§641), Gefahrtragung (§644) und Bestellerverantwortlichkeit (§645).
- § 647 Unternehmerpfandrecht Der Unternehmer hat ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn diese in seinen Besitz gelangt sind
- § 647a Sicherungshypothek des Schiffswerftinhabers § 647a BGB: Schiffswerftinhaber kann Schiffshypothek für Forderungen aus Bau oder Reparatur verlangen, bei Teilfertigstellung anteilig.
- § 648 Jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann Werkverträge jederzeit kündigen. Der Unternehmer erhält die Vergütung abzüglich Ersparnissen; vermutet werden 5 vom Hundert.
- § 648a Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertrag Kündigung aus wichtigem Grund eines Werkvertrags: Teilkündigung, gemeinsame Leistungsstandfeststellung mit Beweislast, Vergütung nur für erbrachte Teilleistung.
- § 649 Kostenüberschreitung beim Werkvertrag Soll ein nicht garantierter Kostenanschlag wesentlich überschritten werden, muss der Unternehmer dies unverzüglich anzeigen. Bei Kündigung gilt § 645 Abs. 1.
- § 650 Werklieferung & digitale Produkte § 650 BGB regelt Werklieferungen: Auf herzustellende Sachen findet Kaufrecht Anwendung, für Verbraucherverträge digitaler Produkte gelten Sonderregeln.