§ 650f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf Bauhandwerkersicherung § 650f

Bauunternehmer können Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung plus 10 Prozent verlangen. Bei Kündigung nach Frist gilt 5 Prozent Vermutung.

Amtlicher Text § 650f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
  • (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
  • (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
  • (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
  • (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
  • (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder 2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
  • (7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bauunternehmer können vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Dies umfasst auch Zusatzaufträge sowie einen Zuschlag von 10 Prozent für Nebenforderungen. Als Sicherheit dient beispielsweise eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts.

Setzt der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Beibringung der Sicherheit, kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Im Falle einer Kündigung steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu; hierbei wird vermutet, dass ihm 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen.

Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent pro Jahr zu erstatten. Der Anspruch auf Sicherung ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch abweichende Vereinbarungen ausgeschlossen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Rohbauunternehmer verlangt vom gewerblichen Auftraggeber eine Bankbürgschaft für die noch ausstehende Vergütung.
  • Ein Dachdecker stellt nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Sicherheitsleistung die Arbeiten ein und kündigt den Bauvertrag.
  • Ein Unternehmer verlangt nach einer Vertragskündigung wegen fehlender Sicherheit die Pauschale von 5 Prozent für nicht erbrachte Leistungen.
  • Ein Besteller fordert vom Bauunternehmer die Erstattung der Entgelte für eine beigebrachte Bankgarantie bis zur Höhe von 2 Prozent pro Jahr.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bauverträge mit Verbrauchern – für Verbraucherbauverträge greift der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 grundsätzlich nicht.
  • Die Eintragung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers – diese richtet sich stattdessen nach § 650e.
  • Aufträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist – diese fallen unter die Ausnahme nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

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