§ 650g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zustandsfeststellung und Schlussrechnung § 650g

Regelt gemeinsame Zustandsfeststellung, einseitige Feststellung, Mängelvermutung, Prüffähigkeit der Schlussrechnung und 30-Tage-Einwendungsfrist.

Amtlicher Text § 650g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
  • (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.
  • (3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
  • (4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Das Protokoll muss Tag und Unterschriften beider Vertragsparteien enthalten.

Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Termin fern, ohne dass ein von ihm nicht zu vertretender Umstand vorliegt, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Er muss sie datieren, unterschreiben und dem Besteller eine Abschrift zusenden.

Ist das Werk verschafft und wird in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht erwähnt, wird vermutet, dass dieser erst danach entstanden und vom Besteller zu vertreten ist – es sei denn, der Mangel konnte seiner Art nach nicht vom Besteller verursacht werden.

Die Vergütung ist erst fällig, wenn der Besteller abgenommen hat (oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist) und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Prüffähig ist eine Schlussrechnung, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der Leistungen enthält und nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen erhebt.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde verweigert die Abnahme einer neuen Einbauküche wegen angeblicher Kratzer; der Handwerker verlangt eine gemeinsame Besichtigung.
  • Der Bauherr erscheint nicht zum vereinbarten Termin zur Zustandsfeststellung, sodass der Bauunternehmer den Zustand allein feststellt.
  • Ein offensichtlicher Riss im Putz wird bei der gemeinsamen Zustandsfeststellung nicht notiert; später behauptet der Bauherr, der Riss sei schon vorher da gewesen.
  • Der Handwerker sendet eine Schlussrechnung ohne detaillierte Aufstellung; der Kunde rügt die Prüffähigkeit nicht innerhalb von 30 Tagen – die Rechnung gilt damit als prüffähig.
  • Ein Besteller teilt dem Unternehmer rechtzeitig mit, dass er krankheitsbedingt nicht zur Zustandsfeststellung kommen kann – der Unternehmer darf dann nicht einseitig feststellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie regelt nicht, wie Mängel zu beseitigen sind.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob der Besteller die Abnahme endgültig ablehnen darf.
  • Sie enthält keine Regelung zur Vergütungsminderung wegen Mängeln.
  • Sie gilt nicht für die Kündigung des Vertrags.

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