Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 650e
§ 650e BGB: Bauunternehmer kann Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen – für volle Forderungen und anteilig für Teilleistungen.
Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Bauunternehmer kann vom Besteller die Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück verlangen. Das gilt für alle Forderungen aus dem Bauvertrag, also für den vollen Werklohn.
Ist das Werk noch nicht fertiggestellt, kann der Unternehmer die Sicherungshypothek nur in Höhe des bereits erbrachten Teils der Vergütung und für Auslagen verlangen, die nicht in der Vergütung enthalten sind. Die Hypothek sichert diese Ansprüche dinglich – der Unternehmer kann sie ins Grundbuch eintragen lassen.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer hat ein Einfamilienhaus gebaut und verlangt nach Fertigstellung die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn, um den offenen Werklohn zu sichern.
- Ein Handwerker führt Innenausbauarbeiten durch, die noch nicht abgeschlossen sind. Er verlangt eine Sicherungshypothek für den bereits geleisteten Arbeitsanteil und die angefallenen Materialkosten.
- Ein Bauunternehmer hat nach einem Bauvertrag Vorausleistungen erbracht, die im Vertrag nicht gesondert vergütet sind, und möchte diese Auslagen durch eine Sicherungshypothek absichern.
- Nach Zahlungsverzug des Bestellers beantragt der Unternehmer die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erlaubt nicht die sofortige Verwertung des Grundstücks; dazu ist eine Zwangsvollstreckung notwendig.
- Sie gilt nicht für Subunternehmer oder Lieferanten, die keinen direkten Vertrag mit dem Besteller haben.
- Manche meinen, die Sicherungshypothek könne auch für nicht fällige Forderungen verlangt werden – das Gesetz stellt aber auf bestehende Forderungen aus dem Vertrag ab.
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