Kapitel 2Bauvertrag
8 Vorschriften
- § 650a Gesetzliche Bestimmung des Bauvertrags Der Bauvertrag nach § 650a BGB betrifft Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau von Bauwerken sowie wesentliche Instandhaltungen.
- § 650b Änderung des Bauvertrags und Anordnungsrecht § 650b BGB regelt Änderungen im Bauvertrag. Nach einem Änderungsbegehren verhandeln die Parteien. Nach 30 Tagen kann der Besteller in Textform anordnen.
- § 650c Berechnung der Mehrvergütung bei Bauanordnung § 650c BGB regelt die Vergütung bei Anordnungen: Berechnung nach tatsächlichen Kosten mit Zuschlägen, Urkalkulation oder 80 Prozent Abschlagszahlung.
- § 650d Einstweilige Verfügung ohne Verfügungsgrund § 650d BGB: Nach Baubeginn ist bei Streitigkeiten über Anordnungsrecht oder Vergütungsanpassung kein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung nötig.
- § 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 650e BGB: Bauunternehmer kann Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen – für volle Forderungen und anteilig für Teilleistungen.
- § 650f Anspruch auf Bauhandwerkersicherung Bauunternehmer können Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung plus 10 Prozent verlangen. Bei Kündigung nach Frist gilt 5 Prozent Vermutung.
- § 650g Zustandsfeststellung und Schlussrechnung Regelt gemeinsame Zustandsfeststellung, einseitige Feststellung, Mängelvermutung, Prüffähigkeit der Schlussrechnung und 30-Tage-Einwendungsfrist.
- § 650h Schriftform für Kündigung des Bauvertrags Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Eine Erklärung per E-Mail oder Messenger genügt nicht und ist unwirksam (§ 650h BGB).