Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung § 651l
§ 651l BGB: Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung nach Fristsetzung. Veranstalter erhält Reisepreis für erbrachte Leistungen, trägt Rückbeförderungskosten.
- (1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
- (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 651l BGB regelt die Kündigung eines Pauschalreisevertrags durch den Reisenden, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird. Vor der Kündigung muss der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, die erfolglos verstrichen ist. Die Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft. Der Reiseveranstalter behält den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis für die bereits erbrachten Reiseleistungen sowie für diejenigen Leistungen, die nach Absatz 3 zur Beendigung der Reise noch erforderlich sind (insbesondere die Rückbeförderung). Für nicht mehr zu erbringende Reiseleistungen entfällt der Vergütungsanspruch; bereits gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, vor allem die Rückbeförderung des Reisenden zu organisieren, falls die Beförderung Teil des Vertrags war. Das eingesetzte Beförderungsmittel muss dem vertraglich vereinbarten gleichwertig sein, und die Mehrkosten trägt der Reiseveranstalter. Die gesetzlichen Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 (Schadensersatz und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit) bleiben von der Kündigung unberührt.
Wann sie gilt
- Das gebuchte Hotel ist so stark verschmutzt und unbewohnbar, dass der Reisende die Unterkunft nicht nutzen kann.
- Der Reiseveranstalter sagt eine wichtige, im Vertrag enthaltene Ausflugsfahrt kurzfristig ab, ohne Ersatz zu bieten.
- Der Flug wird um zwei Tage verschoben, sodass der Reisende die Hälfte der Reisezeit verliert.
- Die gebuchte Ferienwohnung hat keine funktionierende Klimaanlage bei extremer Hitze, was den Aufenthalt unzumutbar macht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geringfügige Mängel, die den Reisegenuss nur unwesentlich beeinträchtigen – hierfür ist Minderung nach § 651m möglich.
- Kündigung vor Reisebeginn – diese ist in § 651h geregelt.
- Kündigung ohne vorherige Fristsetzung zur Abhilfe – die Frist ist zwingend erforderlich.
- Schadensersatzansprüche über den Reisepreis hinaus – diese sind in § 651n geregelt.
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