§ 651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf Abhilfe bei Reisemängeln (§ 651k)

Bei Reisemängeln muss der Veranstalter Abhilfe schaffen. Ist die Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher Umstände unmöglich, trägt er bis zu drei Nächte.

Amtlicher Text § 651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 1. unmöglich ist oder 2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  • (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
  • (3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
  • (4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
  • (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen: 1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen, 2. der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt: a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen, b) Schwangere, c) unbegleitete Minderjährige, d) Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Reisende können bei Mängeln einer Pauschalreise Abhilfe vom Reiseveranstalter verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, es sei denn, die Beseitigung ist unmöglich oder erfordert unverhältnismäßig hohe Kosten. Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können Reisende selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn die Beseitigung des Mangels verweigert werden darf und der Mangel einen erheblichen Teil der Reise betrifft, muss der Reiseveranstalter angemessene Ersatzleistungen anbieten. Führen diese Ersatzleistungen dazu, dass die Reise nicht gleichwertig ist, muss der Veranstalter den Reisepreis mindern. Reisende können Ersatzleistungen ablehnen, wenn diese nicht vergleichbar sind oder die angebotene Preissenkung nicht angemessen ist.

Ist die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Unterkunft für höchstens drei Nächte zu tragen. Diese Beschränkung auf drei Nächte gilt nicht für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, unbegleitete Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Mobilität, sofern der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über deren besondere Bedürfnisse informiert wurde.

Wann sie gilt

  • Das gebuchte Hotelzimmer weist erhebliche Mängel auf und der Reiseveranstalter beseitigt diese trotz Aufforderung nicht, woraufhin der Reisende selbst eine Ersatzunterkunft bucht.
  • Ein wesentlicher Bestandteil der Reise fällt aus und der Veranstalter bietet ein gleichwertiges Ersatzprogramm oder eine Minderung des Preises an.
  • Aufgrund eines Vulkanausbruchs ist die Rückbeförderung unmöglich und der Veranstalter übernimmt die Hotelkosten für bis zu drei Nächte.
  • Eine schwangere Reisetilnehmerin sitzt wegen außergewöhnlicher Umstände fest und benötigt eine Unterbringung über den Zeitraum von drei Nächten hinaus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; diese werden in § 651n geregelt.
  • Reine Flugverspätungen bei Nur-Flug-Buchungen; diese fallen unter die EU-Fluggastrechteverordnung und nicht unter das Pauschalreiserecht des BGB.
  • Rechte bei Kündigung des Vertrags vor Reisebeginn; hierfür gilt § 651h.

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