§ 651i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651i

§ 651i BGB definiert Reisemangel bei Pauschalreisen und listet die Rechte: Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz.

Amtlicher Text § 651i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
  • (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten 2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
  • (3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen, 2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, 4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, 5. den Vertrag nach § 651l kündigen, 6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und 7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 651i BGB muss der Reiseveranstalter die Pauschalreise frei von Reisemängeln erbringen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob die Reise für den nach dem Vertrag vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Nutzen geeignet ist. Auch eine nicht erbrachte oder verspätete Reiseleistung ist ein Mangel.

Absatz 3 listet die Rechte des Reisenden bei Mängeln auf. Er kann Abhilfe verlangen (§ 651k), selbst Abhilfe schaffen, Ersatzleistungen fordern, Kostentragung für notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag kündigen (§ 651l), den Reisepreis mindern (§ 651m) oder Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 651n, § 284) fordern. Die genauen Voraussetzungen und Modalitäten ergeben sich aus den genannten Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Das gebuchte Hotelzimmer ist kleiner als vereinbart oder hat nicht den versprochenen Meerblick.
  • Der Flug wird ohne Grund um mehrere Tage verschoben.
  • Der Transfer vom Flughafen zur Unterkunft wird nicht bereitgestellt.
  • Eine gebuchte Stadtführung findet ohne Ersatz nicht statt.
  • Die Unterkunft ist verschimmelt oder unbewohnbar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für einzelne Reiseleistungen wie einen Flug allein (nur Pauschalreiseverträge nach § 651a).
  • Sie regelt nicht die konkrete Höhe der Minderung des Reisepreises – diese folgt aus § 651m.
  • Sie enthält keine Regelung zur Verjährung von Ansprüchen – diese findet sich in § 651j.
  • Sie befasst sich nicht mit der Haftung für Personenschäden außerhalb des § 651n.

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