Minderung des Reisepreises bei Mängeln – § 651m BGB
Minderung des Reisepreises bei Mängeln: Preis mindert sich für die Dauer des Mangels, überschüssige Zahlung ist zu erstatten. § 651m BGB.
- (1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
- (2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 651m BGB regelt die Minderung des Reisepreises, wenn ein Reisemangel vorliegt. Der Preis verringert sich für die gesamte Dauer des Mangels. Die Höhe der Minderung wird danach berechnet, wie sich der Wert der Reise mit Mangel im Vergleich zum Wert ohne Mangel verhält – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist eine genaue Berechnung nicht möglich, wird die Minderung geschätzt.
Hat der Reisende bereits mehr gezahlt, als der geminderte Preis beträgt, muss der Reiseveranstalter den überschüssigen Betrag zurückerstatten. Dabei gelten die Vorschriften über die Rückabwicklung von Verträgen (§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB) entsprechend.
Wann sie gilt
- Das gebuchte Hotelzimmer ist deutlich kleiner als vereinbart; für die Tage, in denen der Mangel besteht, wird der Reisepreis gemindert.
- Der Reisebus fällt für zwei Tage aus, und es gibt keinen Ersatz; für diese zwei Tage sinkt der Preis.
- Eine im Reiseprogramm angekündigte geführte Wanderung wird kurzfristig gestrichen; für die Dauer dieser Ausfluges wird der Preis gemindert.
- Die Klimaanlage im Zimmer funktioniert während einer Hitzewelle eine Woche lang nicht; für diese Woche mindert sich der Reisepreis.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine vollständige Rückerstattung des gesamten Reisepreises bei einem geringfügigen Mangel – hier greift nur die anteilige Minderung für die Dauer des Mangels.
- Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude oder andere immaterielle Schäden – dieser wird in § 651n BGB behandelt.
- Das Recht, die gesamte Reise vorzeitig zu beenden (Kündigung) – dieses ist in § 651l BGB geregelt.
- Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, den Mangel zu beseitigen (Abhilfe) – diese ergibt sich aus § 651k BGB.
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