§ 651x Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz bei Fehlern im Buchungssystem § 651x

§ 651x BGB regelt den Schadensersatz bei technischen Fehlern im Buchungssystem sowie bei Fehlern von Veranstaltern oder Vermittlern beim Buchungsvorgang.

Amtlicher Text § 651x Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, 1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten, 2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gewährt Reisenden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, wenn während der Buchung Fehler auftreten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Grundfälle: technische Störungen in der Datenverarbeitung und Fehlbedienungen während der Eingabe.

Ein Anspruch besteht bei EDV-Fehlern im Buchungssystem des Reiseveranstalters, des Vermittlers oder eines sonstigen Leistungserbringers. Der Unternehmer haftet hierfür nur dann nicht, wenn er die technische Fehlfunktion nicht zu vertreten hat.

Ebenso haftet das Unternehmen für eigene Versäumnisse oder Fehler beim konkreten Buchungsvorgang. Ein Entschädigungsanspruch entfällt in diesen Fällen, wenn das Versehen durch den Reisenden selbst verursacht wurde oder auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.

Wann sie gilt

  • Ein Softwarefehler im System des Reisevermittlers führt zu einer fehlerhaften Doppelbuchung und dadurch ausgelösten Stornokosten.
  • Ein Angestellter des Reiseveranstalters gibt bei der Buchung ein falsches Reisedatum ein, weshalb Kosten für eine Umbuchung anfallen.
  • Eine Fehlfunktion im Server des Anbieters bricht den Buchungsvorgang ab, stellt aber fälschlicherweise eine kostenpflichtige Bestätigung aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vertippen des Reisenden bei der eigenen Dateneingabe im Online-Formular, da hierfür ein Verschulden des Reisenden vorliegt.
  • Mangelhafte Leistungen während des Aufenthalts am Urlaubsort, welche unter allgemeines Reisemängelrecht fällt.
  • Ausfall von Flügen oder Unterkünften wegen extremer Wetterereignisse ohne Zusammenhang mit einem Fehler bei der Buchung.

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