Informationspflichten des Reisevermittlers § 651v
§ 651v: Reisevermittler muss nach Art. 250 §§ 1-3 EGBGB informieren, trägt Beweislast. Haftung für Zahlungen, Insolvenzschutz bei Drittstaaten-Veranstaltern.
- (1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
- (2) Für die Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis durch den Reisevermittler gilt § 651t Nummer 2 entsprechend. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
- (3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt.
- (4) Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Reisevermittler muss den Reisenden vor Vertragsschluss über die in Artikel 250 §§ 1 bis 3 des EGBGB genannten Punkte informieren. Damit erfüllt er zugleich die Informationspflicht des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Vermittler trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflichten.
Nimmt der Vermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt § 651t Nummer 2 entsprechend. Er gilt als vom Veranstalter zur Zahlungsannahme ermächtigt, wenn er eine Vertragsabschrift nach Artikel 250 § 6 EGBGB aushändigt oder sonst erkennbar vom Veranstalter mit der Vermittlung betraut ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluss der Zahlungsannahme dem Reisenden gegenüber hervorgehoben wurde.
Hat der Veranstalter seinen Sitz außerhalb der EU/EWR, treffen den Vermittler die Pflichten aus den §§ 651i bis 651t (Insolvenzsicherung, Rückbeförderung u.a.), es sei denn, der Vermittler weist nach, dass der Veranstalter diese Pflichten erfüllt.
Der Vermittler gilt als bevollmächtigt, Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden zur Reiseleistung entgegenzunehmen. Er muss den Veranstalter unverzüglich darüber informieren.
Wann sie gilt
- Ein Reisebüro vermittelt eine Pauschalreise, informiert den Kunden aber nicht über die Identität des Veranstalters oder die Insolvenzsicherung.
- Ein Reisender zahlt den gesamten Reisepreis an das Reisebüro, der Veranstalter wird insolvent, und das Reisebüro verweigert die Rückzahlung.
- Ein Reisender zeigt dem Reisebüro einen Mangel der Reise an, das Reisebüro leitet die Anzeige nicht an den Veranstalter weiter.
- Ein ausländischer Veranstalter mit Sitz in der Schweiz erfüllt die Insolvenzsicherung nicht, und der Vermittler haftet dafür.
- Der Vermittler stellt eine Vertragsbestätigung nach Artikel 250 § 6 EGBGB aus und nimmt Zahlungen entgegen, der Veranstalter bestreitet die Ermächtigung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung des Reisevermittlers für eigene Beratungsfehler (dazu allgemeines Schuldrecht).
- Die reine Vermittlung einzelner Reiseleistungen wie nur eines Flugs (dazu § 651w).
- Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag (dazu § 651j).
- Die Höhe des Maklerlohns (dazu §§ 652 ff.).
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