Vermittlung verbundener Reiseleistungen § 651w
§ 651w BGB definiert den Vermittler verbundener Reiseleistungen und regelt Informationspflicht, Zahlungssicherung und Folgen bei Pflichtverletzung.
- (1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, 1. dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und a) getrennt bezahlt oder b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder 2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im Übrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises entsprechend anzuwenden.
- (2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
- (3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt. Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden.
- (4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Absatz 6 Satz 2 sowie die §§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.
- (5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph legt fest, wann ein Unternehmer als Vermittler verbundener Reiseleistungen gilt – etwa wenn ein Kunde bei einem Besuch oder Kontakt zwei verschiedene Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) getrennt auswählt und bezahlt, oder wenn innerhalb von 24 Stunden nach Buchung einer ersten Leistung gezielt eine weitere vermittelt wird. Kein Fall ist, wenn der Unternehmer den Kunden nur mit einem anderen in Kontakt bringt.
Der Vermittler muss den Reisenden nach Artikel 251 EGBGB informieren (Abs. 2). Nimmt er Zahlungen entgegen, muss er sicherstellen, dass diese bei Insolvenz oder Ausfall der Leistungen erstattet werden, und ggf. die Rückbeförderung gewährleisten (Abs. 3). Erfüllt er diese Pflichten nicht, gelten die Vorschriften über Minderung, Kündigung, Schadensersatz u.a. entsprechend (Abs. 4). Andere Unternehmer müssen dem Vermittler den Vertragsschluss mitteilen, es sei denn, der Vermittler handelte als Vertreter (Abs. 5).
Wann sie gilt
- Ein Kunde bucht auf einer Website einen Flug und ein Hotel in derselben Sitzung, zahlt aber getrennt.
- Ein Reisebüro vermittelt nach Buchung eines Mietwagens innerhalb von 24 Stunden einen Hotelvertrag.
- Ein Vermittler nimmt Zahlungen für eine Reise an, wird insolvent, und die gebuchten Leistungen fallen aus.
- Ein Kunde wird nach Buchung einer Fähre gezielt auf einen Campingplatz hingewiesen und bucht diesen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Pauschalreisen (diese sind in §§ 651a ff. BGB geregelt).
- Reine Flugbuchung ohne weitere Reiseleistung (keine verbundenen Reiseleistungen).
- Wenn der Unternehmer den Kunden nur mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt, ohne aktiv zu vermitteln (Abs. 1 Satz 2).
- Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler (diese können aus anderen Vorschriften folgen, z.B. § 651n).
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