§ 651n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz bei Pauschalreisen § 651n

Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Mängeln einer Pauschalreise nach § 651n BGB.

Amtlicher Text § 651n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 1. ist vom Reisenden verschuldet, 2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder 3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
  • (2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
  • (3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Reisende können bei Mängeln einer Pauschalreise Schadensersatz fordern. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer Minderung des Reisepreises oder einer Kündigung des Vertrags. Durch den Schadensersatz werden konkrete finanzielle Einbußen sowie Mangelfolgeschäden abgedeckt.

Der Anspruch entfällt bei bestimmten Ausschlussgründen. Dazu gehört eigenverantwortliches Verschulden des Reisenden. Ebenso haftet der Reiseveranstalter nicht, wenn ein unbeteiligter Dritter den Mangel verursacht hat und dies unvorhersehbar sowie unvermeidbar war, oder wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Ursache sind.

Wird die Pauschalreise durch einen Mangel komplett vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, umfasst das Gesetz auch eine Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Bei einer bestehenden Schadensersatzpflicht hat der Reiseveranstalter die Zahlung unverzüglich vorzunehmen.

Wann sie gilt

  • Das gebuchte Hotelzimmer ist wegen Überbuchung nicht verfügbar und Urlaubszeit geht für die Suche nach einer Ersatzunterkunft verloren.
  • Ein Sturz auf einer ungesicherten Hoteltreppe führt zu Verletzungen und Behandlungskosten.
  • Der Reiseveranstalter sagt die Reise erst unmittelbar vor dem geplanten Reisebeginn ohne berechtigten Grund ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reine Preisminderung wegen Mangels ohne weiteren Folgeschaden; dies ist in § 651m BGB geregelt.
  • Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden ohne Vorliegen eines Mangels; dies regelt § 651h BGB.
  • Flugverpätungen bei einzeln gebuchten Flügen ohne Veranstaltervertrag; diese fallen unter die EU-Fluggastrechteverordnung.

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