Pflichten des Geschäftsführers ohne Auftrag § 677
Pflichten des Geschäftsführers ohne Auftrag: Geschäft nach Interesse und mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn führen. § 677 BGB.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 677 BGB legt fest, wie jemand handeln muss, der sich ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung um die Angelegenheiten eines anderen kümmert. Der Geschäftsführer hat das Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht, und dabei dessen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift gilt für alle Handlungen, die objektiv und subjektiv für einen anderen vorgenommen werden – vom Einkauf von Medikamenten für einen Kranken bis zur Beseitigung einer Gefahr an fremdem Eigentum. Entscheidend ist nicht, ob der Geschäftsherr später zustimmt, sondern ob die Handlung aus seiner Sicht und nach seinem wahrscheinlichen Willen richtig war.
Ob der Geschäftsführer einen Aufwendungsersatzanspruch hat oder die Herausgabe einer Bereicherung schuldet, regeln die nachfolgenden Paragrafen (§§ 683, 684). § 677 selbst beschreibt nur die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des fremden Geschäfts.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar ruft den Notarzt für einen bewusstlosen Mieter, ohne dessen Einwilligung zu haben.
- Ein Passant löscht ein Feuer im Garten des abwesenden Hausbesitzers, bevor die Feuerwehr eintrifft.
- Ein Freund bezahlt eine offene Rechnung eines anderen, der gerade kein Geld dabei hat.
- Ein Autofahrer schiebt ein liegengebliebenes Fahrzeug beiseite, um die Straße zu räumen.
- Ein Familienmitglied kauft dringend benötigte Medikamente für einen Kranken, der nicht selbst handeln kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen ein Vertrag (Auftrag, Dienstvertrag) besteht – dann gelten die vertraglichen Pflichten, nicht § 677.
- Zahlungsvorgänge nach §§ 675s ff. – diese speziellen Regelungen verdrängen die allgemeine Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Handlungen, die ausschließlich im eigenen Interesse erfolgen – hier liegt ggf. echte oder unechte Geschäftsführung nach § 687 vor.
- Die bloße Rettung von Sachen ohne Bezug zur Person des Geschäftsherrn – dann fehlt es oft am „Geschäft für einen anderen“.
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