Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust: § 709
§ 709 BGB: Fehlende Vereinbarung → gleiche Beiträge; Stimmkraft und Gewinn/Verlust nach Beiträgen, sonst gleich. Beiträge können auch Dienstleistungen sein.
- (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
- (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
- (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (+++ § 709: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Beitrag eines Gesellschafters kann jede Förderung des gemeinsamen Zwecks sein, auch Dienstleistungen. Fehlt eine Vereinbarung, müssen alle Gesellschafter gleich viel beitragen.
Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich zuerst nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine vereinbart, kommt es auf die vereinbarten Werte der Beiträge an. Auch wenn diese nicht festgelegt sind, haben alle Gesellschafter gleiche Stimmkraft und gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
Die Vorschrift verweist auf § 740 BGB, der weitere Anwendungsregeln enthält.
Wann sie gilt
- Zwei Freunde gründen eine GbR ohne schriftlichen Vertrag – die Beiträge sind im Zweifel gleich.
- Ein Gesellschafter bringt Geld, der andere Arbeit – ohne Wertangabe haben beide gleiches Stimmrecht.
- Drei Gesellschafter vereinbaren unterschiedliche Beteiligungsquoten – danach richtet sich die Gewinnverteilung.
- Ein Gesellschafter leistet nur Dienste – das ist als Beitrag zulässig.
- Nach einem Streit über die Verteilung von Verlusten wird auf die gesetzliche Regel zurückgegriffen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie hoch der Beitrag eines Gesellschafters sein muss – das bleibt der Vereinbarung überlassen.
- Sie regelt nicht die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden.
- Sie betrifft nicht den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Geschäftsführungsbefugnis.
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