Keine Beitragserhöhung ohne Zustimmung § 710
Das Mehrbelastungsverbot in § 710 BGB schützt Gesellschafter: Ohne eigene Zustimmung darf die Pflicht zur Beitragsleistung nicht erhöht werden.
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. (+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Mehrbelastungsverbot schützt das einzelne Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor einer nachträglichen Anhebung seiner Pflichten. Wenn die übrigen Gesellschafter beschließen, dass mehr Kapital eingebracht oder zusätzliche Arbeitsleistungen erbracht werden sollen, verpflichtet dieser Beschluss ein überstimmtes Mitglied nicht.
Unter einem Beitrag wird jede Leistung verstanden, zu der sich ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat. Ohne das individuelle Einverständnis des betroffenen Mitglieds bleibt dessen ursprüngliche Beitragspflicht unverändert bestehen. Auch Mehrheitsbeschlüsse verändern diese vertragliche Bindung nicht.
Wann sie gilt
- Mehrheitsbeschluss in einer Praxisgemeinschaft zur Aufstockung der monatlichen Bürokostenvorschüsse ohne Einverständnis aller Partner
- Forderung der übrigen Mitglieder einer GbR an einen Mitgesellschafter, zusätzliches Eigenkapital einzuzahlen
- Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden eines Gesellschafters durch Beschluss der übrigen Mitglieder
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Haftung der Gesellschafter gegenüber externen Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- Ersatz von Aufwendungen und Verlusten im laufenden Geschäftsbetrieb
- Gesetzliche Ausgleichs- und Nachschusspflichten bei der Auflösung der Gesellschaft
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