Gestaltungsfreiheit bei Gesellschaftsvertrag § 708
§ 708 BGB: Abweichung von den Vorschriften des Gesellschaftskapitels durch Gesellschaftsvertrag erlaubt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 708 BGB gewährt den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gestaltungsfreiheit. Die Vorschriften des Kapitels über die Gesellschaft (insbesondere §§ 705 bis 740) sind grundsätzlich dispositiv, können also durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
Die einzige Einschränkung: Soweit das Gesetz eine Regelung als zwingend vorgibt – zum Beispiel bei der Rechtsnatur der Gesellschaft (§ 705) oder den gesetzlichen Haftungsvorschriften (§ 701 ff.) – ist keine Abweichung möglich. Der Verweis auf § 740 stellt klar, dass die Gestaltungsfreiheit auch für die Eintragung ins Gesellschaftsregister gilt.
Die Norm setzt voraus, dass ein wirksamer Gesellschaftsvertrag besteht. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Wann sie gilt
- Die Gesellschafter legen im Gesellschaftsvertrag eine andere Gewinnverteilung fest als in § 709 vorgesehen.
- Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit statt Einstimmigkeit gefasst werden (Abweichung von § 714).
- Die Gesellschafter vereinbaren, dass ein Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, was von § 715 abweicht.
- Der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor (Abweichung von § 711).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 708 erlaubt keine Abweichung von zwingenden Vorschriften, insbesondere nicht von den Haftungsregeln der Gastwirte (§§ 701-704).
- § 708 gilt nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, sondern nur für die GbR.
- § 708 regelt nicht, ob eine Abweichung im Gesellschaftsvertrag wirksam ist – das beurteilt sich nach allgemeinen Vertragsregeln.
- § 708 betrifft nicht die Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber Dritten; diese richtet sich nach anderen Vorschriften (z.B. § 703).
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