§ 75 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eintragungen bei Insolvenz: § 75

§ 75 BGB: Eintragung von Insolvenzeröffnung, Abweisung mangels Masse, Auflösung und Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen. Fortsetzung des Vereins ist anzumelden.

Amtlicher Text § 75 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
  • (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, welche Eintragungen im Vereinsregister vorgenommen werden müssen, wenn ein Verein in Insolvenz gerät. Die meisten Eintragungen erfolgen von Amts wegen, das heißt, das Gericht nimmt sie automatisch vor, ohne dass der Verein tätig werden muss. Dazu gehören die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse, die Auflösung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sowie bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsverbot. Auch die Aufhebung solcher Maßnahmen, die Anordnung und Aufhebung der Eigenverwaltung und die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens sind von Amts wegen einzutragen.

Wenn der Verein nach der Auflösung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung fortgesetzt wird, ist der Vorstand verpflichtet, die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung muss eine Abschrift des Beschlusses beigefügt werden. Dies ist eine Ausnahme von der ansonsten amtlichen Eintragungspflicht.

Wann sie gilt

  • Ein Verein hat hohe Schulden; das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren und trägt dies von Amts wegen ins Vereinsregister ein.
  • Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgewiesen, und das Gericht trägt diese Abweisung von Amts wegen ein.
  • Der Verein wird nach § 42 Absatz 2 Satz 1 aufgelöst, und die Auflösung wird von Amts wegen eingetragen.
  • Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird bestellt und dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt; diese Sicherungsmaßnahme wird von Amts wegen eingetragen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt die Fortsetzung des Vereins, und der Vorstand meldet die Fortsetzung mit einer Abschrift des Beschlusses zur Eintragung an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Eintragung von Insolvenzverfahren bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) – diese sind in anderen Vorschriften geregelt.
  • Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters – dies ist nicht Gegenstand von § 75.
  • Die Eintragung von persönlichen Daten der Vereinsmitglieder – § 75 betrifft nur das Vereinsregister, nicht Mitgliederlisten.
  • Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren – dies ist nicht Teil der Registereintragung.

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