§ 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eintragung der Vereinsauflösung ins Register § 74

§ 74 BGB regelt die Pflicht zur Eintragung der Vereinsauflösung und des Entzugs der Rechtsfähigkeit ins Vereinsregister sowie die Anmeldung durch den Vorstand.

Amtlicher Text § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
  • (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
  • (3) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein eingetragener Verein aufgelöst wird oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, muss diese Änderung in das Vereinsregister eingetragen werden. Dies dient der Transparenz gegenüber dem Rechtsverkehr und dokumentiert das Ende der regulären Vereinstätigkeit.

Erfolgt die Auflösung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, verpflichtet das Gesetz den Vorstand zur Anmeldung. Bei einem Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Anmeldung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beigefügt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Verein beschließt auf seiner Mitgliederversammlung die Auflösung und der Vorstand muss dies beim Vereinsregister anmelden.
  • Die in der Vereinssatzung festgelegte zeitliche Befristung des Vereins läuft ab und das Erlöschen muss angemeldet werden.
  • Einem Verein wird durch staatliche Entscheidung die Rechtsfähigkeit entzogen und dieser Umstand wird im Vereinsregister vermerkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Liquidation und Verteilung des Vereinsvermögens an die Gläubiger oder Anfallsberechtigten.
  • Die Bestellung oder die Vertretungsbefugnis von Liquidatoren während der Abwicklung.
  • Die Fortsetzung eines bereits aufgelösten Vereins oder einer Gesellschaft.

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