Aufhebungsanspruch ist unverjährbar – § 758
Nach § 758 BGB verjährt der Aufhebungsanspruch einer Bruchteilsgemeinschaft nie. Teilhaber können jederzeit Auflösung verlangen, auch nach langer Zeit.
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Aufhebung einer Gemeinschaft in mehreren Vorschriften. § 758 stellt klar: Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung. Das bedeutet, dieser Anspruch kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
'Aufhebungsanspruch' meint das Recht jedes Teilhabers, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen – etwa durch Teilung in Natur oder Verkauf des gemeinsamen Gegenstands. Selbst wenn die Gemeinschaft seit vielen Jahren besteht, kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung fordern. Die Vorschrift verhindert, dass ein Teilhaber durch bloßen Zeitablauf faktisch zur dauerhaften Gemeinschaft gezwungen wird.
Die Unverjährbarkeit betrifft nur den Aufhebungsanspruch selbst. Andere Ansprüche zwischen den Teilhabern, etwa auf Ausgleich von Lasten oder auf Schadensersatz, unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Wann sie gilt
- Nachdem die Erbengemeinschaft an einem Haus seit sehr langer Zeit besteht, fordert ein Miterbe die Aufhebung.
- Ein Teilhaber einer Ferienimmobilie verlangt nach vielen Jahren die Teilung des gemeinsamen Eigentums.
- Die Eigentümer eines gemeinsamen Grundstücks, das seit Generationen ungeteilt ist, beantragen die Aufhebung der Gemeinschaft.
- Nach der Trennung eines Paares, das gemeinsam ein Haus besitzt, wird die Aufhebung der Gemeinschaft erst Jahre später verlangt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 758 regelt nicht die Verjährung von Ausgleichsansprüchen zwischen den Teilhabern; diese unterliegen eigenen Verjährungsfristen.
- Nicht die Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung oder Lastentragung.
- Nicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des gemeinsamen Gegenstands.
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