§ 750 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Aufhebung im Todesfall (§ 750)

§ 750 BGB: Haben Teilhaber das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zeitlich ausgeschlossen, endet diese Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers.

Amtlicher Text § 750 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Sind mehrere Personen Miteigentümer (Teilhaber) einer Sache oder eines Rechts, können sie vereinbaren, dass für eine bestimmte Zeit niemand die Auflösung der Gemeinschaft verlangen darf. Diese Vereinbarung gilt im Zweifel nur bis zum Tod eines der Teilhaber. Stirbt einer, wird die Abrede unwirksam, sofern die Beteiligten nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben.

Die Regelung greift nur, wenn der Ausschluss auf Zeit erfolgte – also nicht, wenn die Aufhebung für immer ausgeschlossen werden soll. „Im Zweifel“ bedeutet: Haben die Teilhaber keine andere Bestimmung getroffen, endet die Bindung mit dem ersten Todesfall. Der Erbe oder die verbleibenden Teilhaber können danach die Auseinandersetzung verlangen.

Wann sie gilt

  • Zwei Geschwister erben ein Haus und vereinbaren, es fünf Jahre nicht zu verkaufen. Stirbt eines der Geschwister, endet die Vereinbarung – der Erbe kann die Aufhebung verlangen.
  • Eine Gruppe Freunde kauft gemeinsam ein Ferienhaus und schließt das Recht auf Teilung für zehn Jahre aus. Ein Teilhaber stirbt – im Zweifel ist die Abrede mit seinem Tod hinfällig.
  • Mehrere Investoren erwerben ein Grundstück und beschließen, die Gemeinschaft drei Jahre lang nicht aufzulösen. Verstirbt einer von ihnen, können die anderen nun die Aufteilung verlangen.
  • Erben einer Wohnung legen fest, dass die Gemeinschaft erst nach dem Tod der letzten Erbin aufgehoben werden darf – hier liegt keine zeitliche Ausschließung vor, sondern ein Ereignis; § 750 ist nicht unmittelbar anwendbar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht den Fall, dass die Teilhaber die Aufhebung für immer (unbefristet) ausgeschlossen haben – hierfür gilt § 751 für Sondernachfolger.
  • Es betrifft nicht die Art und Weise der Auseinandersetzung nach dem Tod eines Teilhabers – diese richtet sich nach den §§ 752 bis 758 oder bei einer Gesellschaft nach §§ 740b, 740c.
  • Es gilt nicht, wenn die Teilhaber die Aufhebung nicht wirksam ausgeschlossen haben – dann bleibt das jederzeitige Kündigungsrecht aus § 749 bestehen.
  • Es regelt nicht die Wirkung gegenüber Erben oder Zessionaren – ob diese an den Ausschluss gebunden sind, ergibt sich aus § 751.

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