§ 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit eines Vergleichs bei Irrtum – § 779

§ 779 BGB: Ein Vergleich ist unwirksam, wenn die als feststehend angenommene Tatsache falsch ist und der Streit sonst nicht entstanden wäre.

Amtlicher Text § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
  • (2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vergleich ist ein Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. § 779 erklärt einen solchen Vergleich für unwirksam, wenn die Parteien von einem bestimmten Sachverhalt als feststehend ausgegangen sind, dieser aber nicht der Wirklichkeit entspricht, und der Streit bei Kenntnis der wahren Lage nicht entstanden wäre. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass Ungewissheit über die Verwirklichung eines Anspruchs der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gleichsteht – auch dann kann ein Vergleich auf unsicherer Grundlage unwirksam sein. Entscheidend ist stets, dass beide Seiten nachgegeben haben und die gemeinsame falsche Annahme die Grundlage des Vergleichs bildete.

Wann sie gilt

  • Nachbarn streiten über eine Grundstücksgrenze, vereinbaren einen Vergleich über den Grenzverlauf – später stellt ein Vermessungsamt fest, dass die tatsächliche Grenze anders verläuft; der Vergleich ist unwirksam.
  • Käufer und Verkäufer sind sich über die Qualität gelieferter Waren uneinig, einigen sich auf einen Preisnachlass unter der Annahme, die Ware sei mangelhaft – später erweist sich die Ware als einwandfrei; der Vergleich ist unwirksam.
  • Nach einem Verkehrsunfall schließen die Beteiligten einen Vergleich über Schadensersatz, weil sie beide vom Verschulden des anderen ausgehen – später zeigt ein Gutachten, dass der Geschädigte selbst schuld war; der Vergleich ist unwirksam.
  • Ein Schuldner und sein Gläubiger vereinbaren einen Vergleich über eine geringere Zahlung, weil der Schuldner angeblich zahlungsunfähig ist – später stellt sich heraus, dass der Schuldner verstecktes Vermögen hatte; der Vergleich kann unwirksam sein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift erlaubt es nicht, einen Vergleich allein wegen nachträglichen Bedauerns oder Ungleichgewichts der Leistungen anzufechten – nur ein Irrtum über die tatsächliche Vergleichsgrundlage führt zur Unwirksamkeit.
  • Sie betrifft nicht Irrtümer über die rechtliche Bewertung oder die Rechtsfolgen des Vergleichs – nur der dem Vergleich zugrunde gelegte Sachverhalt muss falsch sein.
  • Die Vorschrift gilt nur für Vergleiche im Sinne des § 779, nicht für andere Verträge wie Kaufverträge oder Mietverträge, auch wenn diese auf falschen Tatsachen beruhen.

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