§ 778 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung für Kredit an Dritte – § 778 BGB

Beauftragt jemand einen anderen, einem Dritten ein Darlehen zu gewähren, haftet der Auftraggeber dem Beauftragten für den Ausfall wie ein Bürge.

Amtlicher Text § 778 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Person darum bittet, einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu geben, geht ein rechtliches Risiko ein. Das Gesetz schützt denjenigen, der das Geld vergibt: Der Auftraggeber haftet für die Schulden des Dritten automatisch wie ein Bürge.

Voraussetzung ist, dass der Beauftragte das Darlehen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausreicht. Durch diese Anweisung entsteht das Bürgschaftsverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass ein separater Bürgschaftsvertrag unterschrieben werden muss.

Der Auftraggeber haftet dadurch für die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers. Ihm stehen aber auch die typischen Einreden und Schutzrechte eines Bürgen zu, um sich gegen unberechtigte Inanspruchnahmen zu wehren.

Wann sie gilt

  • Ein Vater bittet seinen Bekannten, seiner Tochter ein Darlehen für ein Auto zu gewähren.
  • Ein Geschäftsinhaber beauftragt einen Partner, einem Lieferanten eine Finanzierungshilfe einzuräumen.
  • Eine Mutter bittet ihren Nachbarn, ihrem Sohn einen Geldbetrag für die Ausbildung zu leihen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße Empfehlung oder Vermittlung eines Kredits ohne ausdrücklichen Auftrag.
  • Ein direkt zwischen Geldgeber und Hauptschuldner geschlossener Darlehensvertrag ohne Beteiligung eines Anweisenden.
  • Ein klassischer Bürgschaftsvertrag, der separat vereinbart wurde.

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