Tod oder Geschäftsunfähigkeit – Anweisung bleibt § 791
§ 791 BGB: Anweisung erlischt nicht bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten. Sie bleibt wirksam. Dies gilt für alle Anweisungen nach §§ 783 ff.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift besagt, dass eine Anweisung – also eine Ermächtigung, auf fremde Rechnung zu leisten – nicht automatisch endet, wenn eine der beteiligten Personen stirbt oder geschäftsunfähig wird. Das gilt sowohl für den Anweisenden (z. B. den, der die Zahlung anordnet) als auch für den Angewiesenen (z. B. die Bank) und den Anweisungsempfänger (den, der die Leistung erhalten soll).
Die Anweisung bleibt also wirksam, und die Leistung kann weiterhin verlangt oder erbracht werden. Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit ändern nichts an der einmal erteilten Anweisung. Das ist eine Ausnahme von der Regel, dass Rechtsgeschäfte mit dem Tod enden können.
Wichtig: Die Vorschrift betrifft nur die Anweisung selbst, nicht die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse (Valutaverhältnis oder Deckungsverhältnis). Diese können anderweitig geregelt sein.
Wann sie gilt
- Jemand erteilt seiner Bank eine Anweisung, einen bestimmten Betrag an einen Dritten zu überweisen, und stirbt noch am selben Tag. Die Bank muss die Überweisung weiterhin ausführen.
- Ein Geschäftsinhaber weist seinen Schuldner an, die fällige Summe an einen Lieferanten zu zahlen. Der Geschäftsinhaber wird später durch einen Schlaganfall geschäftsunfähig. Die Anweisung bleibt gültig.
- Der Empfänger einer Anweisung stirbt, bevor die Zahlung bei ihm eingeht. Die Erben können die Zahlung verlangen, die Anweisung erlischt nicht.
- Die Bank, die die Anweisung ausführen soll, wird geschäftsunfähig (z. B. durch Insolvenzverwaltung). Die Anweisung besteht fort und muss von einem Vertreter erfüllt werden.
- Ein Vermieter weist seinen Mieter an, die Miete direkt an den Gläubiger des Vermieters zu zahlen. Der Vermieter stirbt. Der Mieter muss weiterhin an den Gläubiger zahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Anweisung durch den Tod des Anweisenden erlischt – das Gegenteil ist der Fall.
- Dass bei Geschäftsunfähigkeit des Angewiesenen die Anweisung wirkungslos wird – sie bleibt bestehen.
- Dass die Anweisung nur für Zahlungen gilt – sie kann auch andere Leistungen umfassen, aber das ist nicht Gegenstand dieses Paragrafen.
- Dass der Widerruf der Anweisung hier geregelt ist – der Widerruf ist in § 790 BGB behandelt.
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