§ 81a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerruf des Stiftungsgeschäfts vor Anerkennung § 81a

Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung widerrufen. Erben haben kein Widerrufsrecht, wenn der Antrag bei Behörde oder Notar liegt.

Amtlicher Text § 81a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Stiftungsgeschäft bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Stiftung. BGB § 81a regelt, unter welchen Voraussetzungen diese Stiftungserklärung vor dem Entstehen der Stiftung wieder zurückgenommen werden kann.

Solange die staatliche Anerkennung noch nicht erteilt wurde, steht dem Stifter ein Widerrufsrecht zu. Wurde der Antrag auf Anerkennung bereits bei der zuständigen Behörde eingereicht, muss die Widerrufserklärung gegenüber genau dieser Stelle abgegeben werden.

Stirbt der Stifter während des Anerkennungsverfahrens, geht dieses Widerrufsrecht nicht auf die Erben über, sofern der Stifter den Anerkennungsantrag selbst eingereicht oder im Falle einer notariellen Beurkundung den Notar mit der Antragstellung beauftragt hatte.

Wann sie gilt

  • Ein Stifter überlegt es sich nach Errichtung des Stiftungsgeschäfts anders und erklärt den Widerruf gegenüber der zuständigen Landesbehörde, bevor die Anerkennung erteilt wurde.
  • Ein Stifter beauftragt einen Notar mit der Einreichung des Anerkennungsantrags und verstirbt kurz darauf; die Erben verlangen die Rücknahme der Stiftungserrichtung.
  • Eine Stifterin zieht ihr noch nicht behördlich anerkanntes Stiftungsgeschäft vor Antragstellung eigenständig zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Widerruf oder die Aufhebung einer bereits staatlich anerkannten und rechtsfähigen Stiftung (§ 82).
  • Die nachträgliche Änderung von Satzungsinhalten einer bereits entstandenen Stiftung (§ 81).
  • Ansprüche auf Herausgabe von zugewandtem Vermögen nach Bereicherungsrecht (§ 812).

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