Anerkennung der Stiftung (§ 82 BGB)
§82 BGB: Anerkennung bei Erfüllung von §81(1-3), gesicherter dauernder Zweckerfüllung (Verbrauchsstiftung: zehn Jahre), außer bei Gemeinwohlgefährdung.
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§82 BGB regelt, wann eine Stiftung staatlich anerkannt wird. Die Anerkennung ist Voraussetzung dafür, dass die Stiftung als rechtsfähige Stiftung entsteht.
Die Anerkennung erfolgt, wenn zwei Dinge vorliegen: Erstens muss das Stiftungsgeschäft den formellen Anforderungen des §81 Abs.1-3 genügen. Zweitens muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen – das bedeutet, dass auf längere Sicht genug Vermögen vorhanden ist oder zufließt, um den Zweck zu verfolgen. Eine Ausnahme: Wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde, wird sie nicht anerkannt.
Für Verbrauchsstiftungen gilt eine Sonderregel: Die dauernde Erfüllung gilt als gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Dauer mindestens zehn Jahre beträgt.
Wann sie gilt
- Eine Privatperson möchte eine Stiftung gründen, die jährlich Stipendien vergibt – die Behörde prüft die Voraussetzungen des §82.
- Eine Verbrauchsstiftung wird für genau zehn Jahre errichtet, um ein Kunstprojekt zu finanzieren – sie wird anerkannt, weil die Zehnjahresfrist eingehalten ist.
- Eine Stiftung, die nach ihrer Satzung die Wiederherstellung der Monarchie fördert, wird wegen Gemeinwohlgefährdung nicht anerkannt.
- Ein Stifter hat das Stiftungsgeschäft nur mündlich erklärt – die Anerkennung wird verweigert, weil §81 Abs.1 nicht erfüllt ist.
- Eine Stiftung mit sehr geringem Anfangskapital, das offensichtlich nicht für den dauerhaften Zweck ausreicht – die Anerkennung wird abgelehnt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass §82 die Rechtsfähigkeit der Stiftung verleiht – tatsächlich entsteht die Rechtsfähigkeit erst mit der Anerkennung durch die Behörde, geregelt in anderen Vorschriften.
- Dass §82 die Haftung der Stiftung oder des Stifters regelt – Haftungsfragen sind in §§823 ff. oder im Stiftungsrecht enthalten.
- Dass §82 inhaltliche Vorgaben zur Satzung macht – Satzungsinhalte sind in §81 und §83 geregelt.
- Dass §82 die Aufsicht über Stiftungen betrifft – die Stiftungsaufsicht folgt aus Landesrecht.
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