§ 812 ist der Grundtatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung. Absatz 1 Satz 1 gibt einen Herausgabeanspruch gegen den, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Paragraph unterscheidet damit zwei Grundfälle: die Leistungskondiktion, bei der jemand bewusst und zweckgerichtet etwas zugewendet hat, und die Nichtleistungskondiktion "in sonstiger Weise", die etwa den Eingriff in fremde Rechtspositionen erfasst.
Satz 2 erweitert das auf zwei zeitliche Konstellationen, die praktisch häufig sind: Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt, und wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der erste Fall betrifft etwa den nachträglich angefochtenen oder rückabgewickelten Vertrag, der zweite die Zuwendung, die im Hinblick auf eine erwartete Entwicklung erfolgte, die dann ausblieb – ein Gesichtspunkt, der bei Zuwendungen unter Partnern oder zwischen Angehörigen eine Rolle spielt. Absatz 2 stellt die vertragliche Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses einer Leistung gleich.
Der typische Alltagsfall ist die versehentliche oder doppelte Überweisung: Sie ist ohne rechtlichen Grund erfolgt und daher zurückzugewähren. Was genau herauszugeben ist, steht nicht in § 812, sondern in § 818: neben dem Erlangten auch gezogene Nutzungen, bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz – und, praktisch entscheidend, nach § 818 Absatz 3 nur noch das, was noch vorhanden ist, wenn der Empfänger entreichert ist. Diese Entreicherung entfällt allerdings bei Kenntnis des Mangels oder nach Rechtshängigkeit, §§ 818 Absatz 4, 819. § 814 schließt die Rückforderung außerdem aus, wenn der Leistende wusste, dass er nicht verpflichtet war. Die Verjährung folgt der regelmäßigen Frist des § 195.