§ 812 BGB

Zahlung ohne Rechtsgrund zurückfordern – § 812 BGB

Wer ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet. § 812 BGB gilt auch bei Wegfall des Grundes oder Nichteintritt des Erfolgs.

Amtlicher Text § 812 BGB — Deutschland
  • (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
  • (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 812 ist der Grundtatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung. Absatz 1 Satz 1 gibt einen Herausgabeanspruch gegen den, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Paragraph unterscheidet damit zwei Grundfälle: die Leistungskondiktion, bei der jemand bewusst und zweckgerichtet etwas zugewendet hat, und die Nichtleistungskondiktion "in sonstiger Weise", die etwa den Eingriff in fremde Rechtspositionen erfasst.

Satz 2 erweitert das auf zwei zeitliche Konstellationen, die praktisch häufig sind: Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt, und wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der erste Fall betrifft etwa den nachträglich angefochtenen oder rückabgewickelten Vertrag, der zweite die Zuwendung, die im Hinblick auf eine erwartete Entwicklung erfolgte, die dann ausblieb – ein Gesichtspunkt, der bei Zuwendungen unter Partnern oder zwischen Angehörigen eine Rolle spielt. Absatz 2 stellt die vertragliche Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses einer Leistung gleich.

Der typische Alltagsfall ist die versehentliche oder doppelte Überweisung: Sie ist ohne rechtlichen Grund erfolgt und daher zurückzugewähren. Was genau herauszugeben ist, steht nicht in § 812, sondern in § 818: neben dem Erlangten auch gezogene Nutzungen, bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz – und, praktisch entscheidend, nach § 818 Absatz 3 nur noch das, was noch vorhanden ist, wenn der Empfänger entreichert ist. Diese Entreicherung entfällt allerdings bei Kenntnis des Mangels oder nach Rechtshängigkeit, §§ 818 Absatz 4, 819. § 814 schließt die Rückforderung außerdem aus, wenn der Leistende wusste, dass er nicht verpflichtet war. Die Verjährung folgt der regelmäßigen Frist des § 195.

Wann sie gilt

  • Eine Überweisung wurde versehentlich zweimal oder an den falschen Empfänger ausgeführt.
  • Ein Vertrag ist unwirksam, es wurde aber schon gezahlt.
  • Nach einem Rücktritt oder einer Anfechtung soll das Gezahlte zurück.
  • Eine Zuwendung erfolgte im Hinblick auf eine Beziehung oder eine gemeinsame Zukunft, die nicht eintrat.
  • Jemand hat fremdes Eigentum genutzt und dadurch Vorteile erlangt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er sagt nicht, wie viel herauszugeben ist. Umfang, Nutzungen und Wertersatz stehen in § 818.
  • Er hilft nicht, wenn der Leistende wusste, dass er nicht verpflichtet war – § 814 schließt die Rückforderung dann aus.
  • Er ist kein Schadensersatz. Ersetzt wird nicht der Nachteil des Leistenden, sondern herausgegeben, was der andere erlangt hat.
  • Er verdrängt vertragliche Rückabwicklung nicht; nach einem Rücktritt gelten vorrangig §§ 346 ff.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei einer Überweisung an einen Handwerksbetrieb tippt jemand eine falsche Ziffer in die Kontonummer. Das Geld landet bei einer fremden Person, die es behalten will, weil sie es "nicht bestellt" habe.

Wie der Wortlaut greift

Wer ohne Rechtsgrund etwas durch Leistung erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet – ein Vertrag zwischen den Beteiligten ist dafür gerade nicht nötig. Der Fall hängt daran, dass zwischen der überweisenden und der empfangenden Person kein Rechtsgrund besteht; ob der Empfänger etwas bestellt hat, ist nicht die Frage, sondern gerade der Grund für den Anspruch. Wie viel herauszugeben ist, richtet sich nach § 818.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Betrag wird binnen zehn Tagen zurücküberwiesen; die Bankgebühren der Rückabwicklung trägt die Seite, der der Zahlendreher unterlaufen ist.

Veranschaulichendes Beispiel

Während einer Beziehung zahlt eine Person über zwei Jahre erhebliche Beträge in die Renovierung des Hauses, das allein dem Partner gehört. Nach der Trennung will sie einen Ausgleich, der Partner sieht darin Zuwendungen ohne Gegenleistung.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 Satz 2 erfasst auch den Fall, dass ein mit der Leistung bezweckter Erfolg nicht eintritt – bei Zuwendungen im Hinblick auf eine gemeinsame Lebensplanung kann das der Anknüpfungspunkt sein. Der Fall hängt daran, ob die Zahlungen als Beitrag zum laufenden Zusammenleben gedacht waren oder auf eine dauerhafte gemeinsame Zukunft ausgerichtet waren, die dann nicht eingetreten ist. Alltägliche Beiträge zum Zusammenleben werden nicht zurückabgewickelt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Hauseigentümer zahlt einen Ausgleich, der sich an den belegten Materialrechnungen orientiert, in zwölf Monatsraten; laufende Kosten des Zusammenlebens bleiben unberücksichtigt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 812 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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