Übertragung des gewidmeten Vermögens auf Stiftung § 82a
Nach Anerkennung muss Stifter gewidmetes Vermögen übertragen; abtretbare Rechte gehen automatisch über, sofern Stiftungsgeschäft nichts anderes bestimmt.
Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Sobald die Stiftung von der zuständigen Behörde anerkannt ist, muss der Stifter das im Stiftungsgeschäft gewidmete Vermögen auf die Stiftung übertragen. Dazu gehören alle Vermögensgegenstände, die der Stifter der Stiftung versprochen hat.
Rechte, die durch eine einfache Abtretung übertragen werden können – zum Beispiel Forderungen, Mitgliedschaftsrechte oder Anteile an Gesellschaften – gehen mit der Anerkennung automatisch auf die Stiftung über. Das gilt nur, wenn das Stiftungsgeschäft nichts Gegenteiliges bestimmt. Der Stifter muss bei solchen Rechten keine zusätzliche Erklärung abgeben.
Wann sie gilt
- Ein Stifter hat eine Forderung gegen einen Schuldner; nach Anerkennung der Stiftung wird die Forderung automatisch Eigentum der Stiftung.
- Der Stifter besitzt Anteile an einer GmbH; diese Anteile gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern das Stiftungsgeschäft nichts anderes vorsieht.
- Ein Stifter hat ein Bankguthaben; der Anspruch gegen die Bank geht automatisch auf die Stiftung über, wenn die Anerkennung erfolgt.
- Der Stifter hält ein Patent; das Patentrecht geht als abtretbares Recht mit der Anerkennung auf die Stiftung über.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Übertragung von Grundstücken: Diese erfordert eine Auflassung und Eintragung im Grundbuch und erfolgt nicht automatisch.
- Der Widerruf der Stiftung oder des Stiftungsgeschäfts: Das ist in § 81a BGB geregelt.
- Der Übergang von Verbindlichkeiten oder Schulden: § 82a betrifft nur Rechte, nicht Pflichten.
- Die Haftung des Stifters für Mängel des gewidmeten Vermögens: Diese richtet sich nach allgemeinem Schuldrecht.
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