§ 83 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmung von Verfassung und Stifterwille in § 83 BGB

§ 83 BGB regelt die Stiftungsverfassung durch Stiftungsgeschäft und Satzung sowie die Pflicht von Organen und Behörden, den Stifterwillen zu beachten.

Amtlicher Text § 83 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
  • (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, wie die innere Ordnung einer Stiftung bestimmt wird. Grundlage dafür sind das Stiftungsgeschäft und die dazugehörige Satzung, sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen von Bund oder Ländern eingreifen.

Zusätzlich bindet die Bestimmung sowohl die Organe der Stiftung als auch die Aufsichtsbehörden an den Willen des Stifters. Maßgeblich ist der Wille, der bei der Errichtung geäußert wurde. Lässt sich dieser nicht eindeutig feststellen, gilt hilfsweise der mutmaßliche Wille.

Wann sie gilt

  • Ein Stiftungsvorstand entscheidet über die Verteilung von Fördergeldern und muss dabei den Satzungszweck und Stifterwillen beachten.
  • Die Stiftungsbehörde prüft bei der Aufsicht über eine Stiftung, ob ein Vorstandsbeschluss dem bei der Errichtung geäußerten Stifterwillen entspricht.
  • Der Vorstand einer Stiftung legt eine unklare Bestimmung der Stiftungssatzung im Sinne des mutmaßlichen Stifterwillens aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen; diese richten sich unter anderem nach § 823 BGB.
  • Die staatliche Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung; diese setzt Regelungen wie in § 82 BGB voraus.
  • Die Bestimmung des Verwaltungssitzes einer Stiftung; diese erfolgt nach § 83a BGB.

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