Haftung für Gebäude auf fremdem Grund § 837
Wer auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder Werk besitzt, haftet anstelle des Grundstücksbesitzers nach § 836 BGB.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 837 BGB verlagert die Verantwortlichkeit nach § 836 BGB vom Grundstücksbesitzer auf denjenigen, der ein Gebäude oder ein anderes Werk auf einem fremden Grundstück besitzt. Voraussetzung ist, dass der Besitz an dem Gebäude oder Werk in Ausübung eines Rechts ausgeübt wird.
Anstelle des Grundstücksbesitzers trifft die in § 836 BGB bestimmte Haftung bei Ablösung von Teilen oder Einsturz des Gebäudes somit den tatsächlichen Gebäudebesitzer.
Wann sie gilt
- Ein Dachziegel löst sich von einer Halle, die ein Pächter rechtmäßig auf fremdem Grund besitzt, und fällt auf ein Auto.
- Das Vordach eines auf einem fremden Grundstück errichteten Pavillons stürzt ein und verletzt einen Passanten.
- Eine Fassadenplatte löst sich von einem Werk, das ein Berechtigter auf fremdem Boden besitzt, und beschädigt eine Solaranlage.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Haftung des Grundstücksbesitzers für eigene Gebäude auf dem eigenen Grundstück (geregelt in § 836).
- Haftung einer Person, die zur Unterhaltung des Gebäudes verpflichtet ist, ohne Besitzer zu sein (geregelt in § 838).
- Haftung bei Verletzung von Dienstpflichten durch Amtsträger (geregelt in § 839).
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