Titel 27Unerlaubte Handlungen
30 Vorschriften · 2 aufgehoben
- § 823 § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Haftung ohne Vertrag § 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, muss den Schaden ersetzen. Amtlicher Text.
- § 824 Kreditgefährdung durch falsche Tatsachenbehauptung § 824 BGB: Schadensersatz bei Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachen – auch bei Fahrlässigkeit, aber nicht bei berechtigtem Interesse und Unkenntnis.
- § 825 Schadensersatz Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 825 BGB: Schadensersatz, wenn jemand durch Hinterlist, Drohung oder Abhängigkeitsmissbrauch zu sexuellen Handlungen bestimmt wird.
- § 826 Schadensersatzpflicht bei sittenwidriger Schädigung Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen vorsätzlich in sittenwidriger Weise Schaden zufügt.
- § 827 Haftungsausschluss bei Zurechnungsunfähigkeit Der Paragraph regelt den Ausschluss der Haftung bei Bewusstlosigkeit sowie die gesetzliche Fahrlässigkeitshaftung bei selbstverschuldetem Rausch.
- § 828 Haftung von Kindern und Jugendlichen Kinder vor Vollendung des siebenten Lebensjahres haften nicht. Im Straßenverkehr gilt dies bis zum zehnten Lebensjahr. Ältere bis 18 haften nach Einsicht.
- § 829 Haftung aus Billigkeit bei Deliktsunfähigkeit § 829 regelt den Schadensersatz aus Billigkeit: Wer wegen Deliktsunfähigkeit nicht haftet, muss den Schaden ersetzen, wenn Billigkeit es verlangt.
- § 830 Haftung für gemeinsam verursachte Schäden Bei gemeinsam begangener unerlaubter Handlung haften alle Beteiligten, Anstifter und Gehilfen. Dies gilt auch, wenn der konkrete Verursacher unklar ist.
- § 831 Haftung für Verrichtungsgehilfen - Exkulpation § 831 BGB: Haftung für Verrichtungsgehilfen. Exkulpation bei sorgfältiger Auswahl, Beschaffung und Leitung. Auch für Subunternehmer.
- § 832 Keine Haftung bei genügender Aufsichtspflicht § 832 BGB: Aufsichtspflichtige haften für Schäden des Beaufsichtigten, es sei denn, sie genügten ihrer Pflicht oder der Schaden wäre auch sonst eingetreten.
- § 833 Tierhalter haftet ohne Verschulden Der Tierhalter muss für Schäden durch sein Tier haften (§ 833 BGB). Dient das Haustier dem Beruf oder Unterhalt, entfällt die Ersatzpflicht bei Sorgfalt.
- § 834 Haftung des Tieraufsehers § 834 BGB: Tieraufseher haftet für Schäden Dritter, es sei denn, er beachtete die erforderliche Sorgfalt oder der Schaden wäre auch so entstanden.
- § 836 Eigenbesitzer haftet für Dachziegel, Putz & Mauer Der Eigenbesitzer haftet für Schäden durch herabgefallene Gebäudeteile bei Mängeln. Frühere Besitzer haften innerhalb eines Jahres nach Besitzende.
- § 837 Haftung für Gebäude auf fremdem Grund Wer auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder Werk besitzt, haftet anstelle des Grundstücksbesitzers nach § 836 BGB.
- § 838 Haftung für unterlassene Gebäudeinstandhaltung Wer die Wartung eines Gebäudes übernimmt oder aufgrund eines Nutzungsrechts dazu verpflichtet ist, haftet wie der Besitzer für Schäden durch Einsturz.
- § 839 Beamtenhaftung bei Amtspflichtverletzung § 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung. Nur bei Fahrlässigkeit subsidiär. Urteile nur bei Straftat. Keine Haftung bei unterlassenem Rechtsmittel.
- § 839a Schadensersatz für falsche Gerichtsgutachten Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Gutachten haften vom Gericht ernannte Sachverständige für Schäden durch darauf beruhende Entscheidungen.
- § 840 Gesamtschuldnerische Haftung bei Delikten Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Schaden durch eine unerlaubte Handlung verursachen, haften sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner nach § 840 BGB.
- § 841 Interner Ausgleich bei Beamtenhaftung § 841 BGB regelt den Ausgleich, wenn ein Beamter und der von ihm Bestellte oder Beaufsichtigte gemeinsam haften: Im Innenverhältnis haftet nur der andere.
- § 842 Ersatzpflicht für Erwerbs- und Fortkommensnachteile § 842 BGB regelt, dass die Schadensersatzpflicht bei Personenverletzung auch Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen des Verletzten umfasst.
- § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung bei Körperverletzung Bei Körper- oder Gesundheitsverletzung: Ersatz durch Geldrente; bei wichtigem Grund auch Kapitalabfindung. § 760 gilt für Rente. Sicherheit nach Umständen.
- § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 844 BGB: Ersatz von Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall für gesetzlich Unterhaltsberechtigte (auch ungeborene) und seelische Entschädigung bei Tötung.
- § 845 Ersatz für entgangene Dienste Dritter Wird jemand verletzt oder getötet, der kraft Gesetzes Dritte im Haushalt oder Gewerbe unterstützen musste, zahlt der Schädiger eine Geldrente (§ 845).
- § 846 Mitverschulden des Verletzten bei Drittschäden § 846 BGB: Bei Tötung oder Dienstentgang ( §§ 844, 845 ) mindert ein Mitverschulden des Verletzten den Anspruch des Dritten nach § 254.
- § 848 Zufallshaftung nach Entziehung einer Sache Wer jemandem eine Sache widerrechtlich entzieht, haftet auch für deren zufälligen Untergang oder Verschlechterung, außer der Schaden wäre ohnehin eingetreten.
- § 849 Zinsen auf Ersatzsumme bei Sachschaden Nach § 849 BGB kann der Geschädigte bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache vom Zeitpunkt der Wertbestimmung an Zinsen auf die Ersatzsumme verlangen.
- § 850 Verwendungsersatz bei Sachentziehung § 850 BGB verweist auf die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers gegenüber dem Eigentümer für denjenigen, der eine entzogene Sache herausgeben muss.
- § 851 Schadensersatz an Besitzer befreit Schädiger Wer Schadensersatz für eine beschädigte bewegliche Sache an deren Besitzer zahlt, wird gegenüber dem Eigentümer frei, außer er handelte grob fahrlässig.
- § 852 Herausgabeanspruch nach Verjährung Hat der Schädiger durch die Tat etwas erlangt, bleibt er auch nach Verjährung des Schadensersatzes zur Herausgabe verpflichtet. Frist: zehn bis 30 Jahre.
- § 853 Einrede gegen deliktische Forderungen Wer durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung erlangt, kann diese vom Verletzten nicht einfordern, selbst wenn dessen Aufhebungsanspruch verjährt ist.
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§ 835 Aufgehoben
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§ 847 Aufgehoben